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Erbengemeinschaft kündigt einseitg Versicherung ?

1. Juni 2010 12:22 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwälte,

ich bin in einer Erbengemeinschaft und musste gestern über Dritte erfahren, dass der andere Erbe einfach so die alte Versicherung einseitig gekündigt und hat und mir nun ein Angebot einer viel teueren Versicherung vorliegt.
Die Kündigung damals erfolgte schon zu dem Zeitpunkt, als wir in der Erbengemeinschaft durch Erbschein eingetreten sind, wie ich erfahren musste.

Da das Haus jetzt offenbar nicht versichert ist, habe ich bei der alten Versicherung, die wusste das dort zwei Eigentümer sind, widesprochen.
Ist es nun rechtlich möglich, dass ein Erbe alleine die Versicherung kündigt und eine neue macht oder geht dies nicht und wer haftet für den Schaden ?
Die neue Versicherung ist teurer, was raten se mir ?

1. Juni 2010 | 14:40

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Die ordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 11 Abs. 2 VVG muss bei mehreren Versicherungsnehmern von allen gemeinsam erklärt werden. Hat ein Miterbe die Kündigung des Versicherungsvertrages erklärt, so war zunächst erforderlich, dass dieser im Namen der Erbengemeinschaft handelte, die Kündigung also etwa mit dem Zusatz „i.V." unterzeichnete und dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmachtsurkunde der übrigen Erben beifügen. Bei fehlender Vollmachtsurkunde hätte der Versicherer die Kündigung unverzüglich nach § 174 BGB zurückweisen können.

Nachdem der Miterbe in Vertretung ohne Vertretungsmacht handelte, entfaltete das Handeln des Vertreters nach § 180 S. 1 und 2 BGB grundsätzlich keine Rechtsfolgen. Vielmehr war das einseitige empfangsbedürftige Vertretergeschäft des Miterben lediglich schwebend unwirksam. Das schwebend unwirksame Geschäft wird kraft der Genehmigung des Vertretenen rückwirkend gültig. Falls Sie die ohne Ihre Vollmacht ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages nicht genehmigen, sondern erklären, dass Sie diese nicht gegen sich gelten lassen wollen, wird der alte Versicherungsvertrag fortzuführen sein.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger


ANTWORT VON

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