Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Darstellung haben Sie und Ihre Schwester sich durch gerichtlich protokollierten Vergleich verpflichtet, BIS zur Installation einer Hausverwaltung das Haus gemeinsam zu verwalten UND sich eine Barauszahlung zu genehmigen. Absprachen über die Installation einer Hausverwaltung selbst, insbesondere ein Datum, bis zu der eine Hausverwaltung eingerichtet sein soll, wurden dagegen wohl nicht getroffen. Dieser Vergleich stellt eine Rechtsgrundlage für ein (einklagebares) Verhalten auch Ihrer Schwester dar.
Mit der geschilderten Verweigerungshaltung verstößt Ihre Schwester gegen die Vergleichsabsprachen. Deren Einhaltung kann, wie bereits kurz erwähnt, eingeklagt werden. Weiter kann Ihre Schwester für alle Schäden, die Ihrer Eigentümergemeinschaft durch die Verweigerungshaltung entstehen (z.B. Verzugszinsen, Mahnkosten), persönlich haftbar gemacht werden.
Problematisch ist dabei die Frage, wie der Klageantrag bzgl. der Verwaltungsausgaben zu fassen ist. Im Zweifel müsste die Zahlung einer jeden separaten Rechnung eingeklagt werden. Die Barentnahmen in Höhe von je € 500,00 p.M. könnten dagegen über die einzuklagende Zustimmung zur Einrichtung entsprechender Daueraufträge dargestellt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Sehr geehrter Herr Henning,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ein Detail und eine Frage muss ich hinzufügen:
In dem Vergleich wurde festgehalten, dass innerhalb von drei Wochen eine Hausverwaltung installiert werden soll. Ich habe zum Gerichtstermin zwei Vorschläge von Firmen mitgebracht, die sie ca. 9 Monate geprüft hat und dann abgelehnt hat. Sie hat mir dann sechs Monate später einen Vorschlag unterbreitet, den ich sofort abgelehnt habe. Dann hat sie ca. sechs Monate verstreichen lassen, bis sie angebl. einen Antrag beim Gericht gestellt hat, bzw. die Zahlungen eingestellt hat.
Ist es möglich Überweisungen für monatliche bzw. vierteljährliche Ausgaben einmalig einzuklagen, die dann für das JAhr gültig sind?
Mit freundlichen Grüßen
F.
Hallo
und danke für die Ergänzung. Zunächst wäre erforderlich, den genauen Vergleichstext zu kennen, um über eine Unverbindlichkeit/Verbindlichkeit bzgl. der Vereinbarung einer Hausverwaltung binnen der gesetzten Frist zu entscheiden.
Angenommen, diese Frist sei unverbindlich gewesen bzw. die Ablehnung Ihrer Vorschläge sei treuwidrig erfolgt, können Sie - wie bereits erwähnt - den "Vollzug" des Vergleichs einklagen. Das bedeutet, dass Sie regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie z.B. Grundabgaben und Versorgerabschläge auch einmalig geltend machen können, z.B. durch Einklagen einer Zustimmung zur Erteilung eines SEPA-Mandats. Ein solches hätte ggü. einer auf einen fixen Betrag gerichteten Klage den Vorteil, auch dann noch Bestand zu haben, falls sich die Beiträge/Abschläge ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt