Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen der hier gegebenen Möglichkeiten auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Würdigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten kann, wobei ich vorab darauf hinweisen muß, dass selbst kleinste Änderungen im Sachverhalt zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
Offensichtlich bilden Ihr Ehemann und Ihr Schwager eine Erbengemeinschaft nach Ihrer Schwiegermutter aufgrund eines Testamentes.
Ihr Schwiegervater ist offensichtlich in dem Testament nicht berücksichtigt worden, als enterbt worden. Er als Ehemann pflichtteilsberechtigt. Allerdings sind nun nach sechs Jahren seine Pflichtteilsansprüche bereits verjährt, so dass er sie zwar geltend machen kann, jedoch nicht durchsetzten kann, wenn sich Ihr Mann auf Verjährung beruft.
Hinsichtlich des Wohnhauses wird es aufgrund Ihrer Angaben so sein, dass Ihre Schwiegermutter gemeinsam mit der anderen Verwandten Eigentümer waren. Entweder Ihrer Schwiegermutter gehörte ein bestimmter Anteil und der anderen Verwandten, oder beide bildeten bereits eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Im ersten Falle sind Ihr Mann und Ihr Schwager an die Position Ihre Schwiegermutter getreten, im zweiten Falle ist weiterhin Eigentümer die ungeteilte Erbengemeinschaft, nun jedoch bestehend aus der Verwandten und Ihrem Mann und Ihrem Schwager. Wie groß der jeweilige Anteil ist, ergibt sich aus der Erbquote. Diese wird jedoch nicht in das Grundbuch eingetragen.
Die Erbengemeinschaft kann die Erbschaft nur gemeinschaftlich verwalten und verwerten. Teilweise genügt hier für Entscheidungen das reine Mehrheitsprinzip, bei wesentlichen Fragen ist jedoch Einstimmigkeit erforderlich. Für Umbaumaßnahmen und Nutzung des Objektes ist meines Dafürhaltens eine einstimmige Entscheidung der Erbengemeinschaft erforderlich. Sollte Ihr Schwager sich nicht daran halten bzw. ohne eine einstimmige Entscheidung der Erbengemeinschaft Maßnahmen ergreifen, könnte Ihr Mann ihm dies gerichtlich untersagen lassen.
Den "Anteil" am Haus kann Ihr Mann nicht einfach so verkaufen. Hierfür wäre eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erforderlich. Was er verkaufen könnte, wäre sein gesamter Anteil an der Erbengemeinschaft nach seiner Mutter. Dies scheint aber nicht zur Diskussion zu stehen. Hinsichtlich des Hauses besteht auch die Möglichkeit, daß Ihr Mann eine Versteigerung des Hauses zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft einleitet. Dann müßte sich die Erbengemeinschaft nur noch hinsichtlich des Versteigerungserlöses auseinander setzen. Es wird aber wohl derzeit keinen großen wirtschaftlichen Sinn machen, das Haus versteigern zu lassen. Er wird kaum Interessenten geben, die das Haus mit dem Wohnrecht ersteigern wollten. Der Erlös wird sehr gering ausfallen.
Ich kann Ihnen im Rahmen dieses Forums daher nur Raten, gemeinsam mit den anderen Miterben eine Lösung zu finden, die von allen Miterben, auch der weiteren Verwandten getragen wird. Hierzu sollte sich Ihr Mann an einen Rechtsanwalt wenden, der ihn bei den Verhandlungen unterstützt und vertritt. Kommt es zu keiner gemeinsamen Lösung, müßte Ihr Mann seine Rechte durch einen Gang zum Gericht wahren. Auch hier wäre die Mithilfe eines Rechtsanwaltes angezeigt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführen einen ersten Einblick in die Lösung Ihres Problemes gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Sommer
Rechtsanwalt
t.sommer@sommer-gf.de
Gifhorn, den 28.05.2007
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