Sehr geehrter Herr Frauenstein,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
a)
Aus dem Gesetz ergibt sich ein Verfügungsverbot. Nach § 2033 Absatz 2 BGB kann ein Miterbe über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen.
Verfügung in diesem Sinne bedeutet dabei jedes Rechtsgeschäft, das den Bestand des Rechts am Nachlass ändert, also die dingliche Aufhebung, Belastung, Inhaltsänderung oder Übertragung eines Nachlassanteils.
Auf der Grundlage des § 2040 Absatz 1 BGB können die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
b)
Wenn Sie Ihren Erbteil an einen Dritten verkaufen wollen, ist § 2034 BGB zu beachten.
Danach sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt, wenn ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten verkauft.
Das Vorkaufsrecht der Miterben wird hierbei durch den Kaufvertrag über Ihren Erbteil zwischen Ihnen und dem Dritten ausgelöst.
Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2014 BGB dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben, wobei der Verkäufer die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: http://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe Sie folgendermaßen :
- Ich kann nicht einem Miterben meinem Anteil an dem Haus verkaufen,
- Ich kann nur den gesamten Erbteil (Hausanteil und Geldanteil zusammen) an einen Dritten verkaufen, dabei haben die Miterben jedoch Vorkaufsrecht.
Verstehe ich das richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ja, Sie haben meine Ausführungen richtig interpretiert.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth