Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Nach § 2040 BGB
können die Erben über einen Nachlaßgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen, so dass Sie die Zustimmung Ihres Schwagers benötigen und dieser kann der Verfügung ohne weiteres widersprechen.
Sie können auch nicht verlangen, dass er Sie ausbezahlt.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
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