Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Bei einer Erbengemeinschaft kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluss beauftragt werden, die Kündigung für die Erbengemeinschaft auszusprechen. Wenn kein Familienangehöriger in das Mietverhältnis eintritt und sonst niemand den Mietvertrag fortsetzt, wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt. Hier besteht jedoch das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Die Kündigung muss innehalb eines Monats erfolgen, nachdem sie vom Tod des Mieters und und davon Kenntnis erlangt haben, dass kein anderer das Mietverhältnis fortführen will. Ansonsten besteht durchaus die Gefahr einer konkludenten Annahme der Erbschaft. Das Ansichnehmen von Nachlassgegenständen, Begleichen der Beerdigungskosten, Erheben einer Auskunftsklage gilt meist als Annahme. Ansonsten ist eine konkludente Annahme der Erbschaft anzunehmen, wenn der Erbe objektiv erkennbar zum Ausdruck bringt, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Ein konkreter Annahmewille ist nicht erforderlich. Hierbei könnte § 1943 BGB
zur Anwendung kommen und die Frist von 6 Wochen gem. § 1944 BGB
verkürzt werden. Sie sollten demnach durchaus einen Rechtsanwalt konsultieren, insbesondere weil ihr Bruder auch anwaltlich vertreten ist und sich schon Gegenstände angeeignet hat, die zur Erbmasse gehören. Es würde dann sogenannte "Waffengleichheit" herrschen. Da sie am Existenzminimum leben haben sie auch einen Anspruch auf Rechtsberatung, den sie bei ihrem Amtsgericht geltend machen können. Die Anwaltskosten würden so entfallen.
Ich habe ihnen einen Link für ihr Amtsgericht herausgesucht:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/aschaffenburg/verfahren_01.php
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
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Diese Antwort ist vom 24.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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