Ich bin Mitglied einer Erbengemeinschaft. Es handelt sich um 9 Miterben. Ein Erbe hat sich bereit erklärt, die Auszahlung der Gelder und den Hausverkauf für alle abzuwickeln. Die entsprechenden Vollmachten liegen vor bis auf zwei Erben, die ihre Vollmacht nicht erteilen wollen. Nunmehr ist der Streit so eskaliert, dass sich beide einen Rechtsanwalt genommen haben und sich die Verfahren in die Länge ziehen. Meine Frage ist nun, wer trägt die Anwaltskosten und besteht meinerseits eine Möglichkeit, schneller an meinen Erbteil zu kommen.
die Anwaltskosten tragen außergerichtlich erst einmal die jeweiligen Erben selber. Sollte es aber im Rahmen der Auseinandersetzungsklage zu einem Unterliegen kommen, tragen die unterlegenen Erben je nach Quote des Unterliegens und dem Streitwert die Kosten des Verfahrens.
Die einzige Möglichkeit, das Verfahren zu beschleunigen, ist es nachzugeben / einen deal zu schließen oder seinerseits die Auseinandersetzungsklage zu betreiben. UU beauftragen ja die sich überwiegend einigen Erben unter Abschluss einer günstigen Kostenvereinbarung abseits der Gebührenordnung einen anderen Rechtsanwalt, um Die Anwaltskosten sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG
abzugsfähig vom Erbe.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -