Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier, zusammenfassend und im Rahmen einer Erstberatung, unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Fragen des Erbrechts, des Betreuungsrechts und Verfahrensfragen für den Fall, daß ein Mitglied einer Miterbengemeinschaft an einer schweren psychischen Erkrankung (Schizophrenie) leidet.
Das von Ihnen beschriebene Urteil ist im Rahmen einer Erstberatung hier, zumal bei unklarer Zielrichtung nicht auffindbar. Tatsächlich gibt es freilich eine Unzahl von Rechtsvorschriften und Rechtsprechung zum Kerngehalt Ihrer Frage.
§§ 271 ff FamFG
(Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) regeln u.a. die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung eines Volljährigen (§§ 1896
bis 1908i
des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB) durch das Betreuungsgericht. Hiernach bestimmt sich u.a. auch wer Betreuer wird und wie dieser Dritten gegenüber haftet.
Das Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz - BtBG) verweist auf die landesgesetzlichen Regelungen (z.B. Hessisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz BtGAG HE).
Es liegt auf der Hand daß eine schwere psychische Erkrankung Fragen auch nach der Geschäftsfähigkeit aufwirft. Die Anregung zur Bestellung eines Betreuers kann freilich auch aus den Reihen einer Erbengemeinschaft gegeben werden. Schädigt ein psychisch krankes Mitglied der Miterbengemeinschaft (oder dessen Betreuer) den gemeinsamen Nachlass (Gesamthandeigentum), so bieten sich den Miterben die üblichen Rechte (z.B. §§ 2032 ff BGB
, § 2042 BGB
).
Je nach den bestehenden Verhätnissen, Ihrem Interessen und Ihrer Zielrichtung müsste die aktuelle Gesetzeslage einschließliche der einschlägigen Rechtsprechung eingehender untersucht werden. Die kann nur im Rahmen einer weiteren Mandatierung erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegeben falls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Im Rahmen einer weiteren Beauftragung/Mandatierung bin ich gerne bereit Ihre Interessen eingehend zu prüfen.
Gerne weise ich Sie auf die Möglichkeit hin eine Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Mich interessierte nur das Akt. Zeichen und Gerichtsort, somit Frage noch nicht beantwortet!
Meine Situation z.Z. Betr.-Anregung für schizo.
Miterben bei AG und LG.gescheitert, Beschwerde noch
beim BGH möglich. Beide Gerichte wollen die Prozeßfähigkeit festgestellt haben, ohne einen Facharzt hinzugezogen zu haben und bestreiten, dass
die anregenden 3 Miterben ein Beschwerderecht haben!? Der Betroffene leidet unter Beeinflussungs- u. Verfolgungswahn, konkret erkennt keines von 5 VW-Gutachten an,außer seinem persönlichen G..
Angef. Beschluss/ Urteil hatte ich zu Jahresanfang auf der I-Net-Seite eines Betreuungvereins im Ruhrgebiet gelesen, der mit neuen Urteilen zum Betreuungsrecht warb.
Mich interessierte nur das Akt. Zeichen und Gerichtsort, somit Frage noch nicht beantwortet!
Meine Situation z.Z. Betr.-Anregung für schizo.
Miterben bei AG und LG.gescheitert, Beschwerde noch
beim BGH möglich. Beide Gerichte wollen die Prozeßfähigkeit festgestellt haben, ohne einen Facharzt hinzugezogen zu haben und bestreiten, dass
die anregenden 3 Miterben ein Beschwerderecht haben!? Der Betroffene leidet unter Beeinflussungs- u. Verfolgungswahn, konkret erkennt keines von 5 VW-Gutachten an,außer seinem persönlichen G..
Angef. Beschluss/ Urteil hatte ich zu Jahresanfang auf der I-Net-Seite eines Betreuungvereins im Ruhrgebiet gelesen, der mit neuen Urteilen zum Betreuungsrecht warb.
Sehr geehrter Fragensteller,
es wird klar, daß Ihre Frage zu konkreten und abgeschlossenen Gerichtsverfahren bzw. mit Bezug zur Frage der Erfolgsaussichten einer Beschwerde vor dem BGH, im Rahmen einer Erstberatung hier nicht zu beantworten sind.
Das von Ihnen erwähnte bzw. gesuchte Urteil, ist in den juristischen Datenbanken und Fachzeitschriften nicht im Rahmen einer Erstberatung auffindbar.
Bei dieser Gelegenheit muß ich hier mal dringend davor warnen, werbenden Darstellungen oder juristischen Behauptungen (auch Zitaten) von Vereinen vorschnell glauben zu schenken. Oftmals erlangen derart "gefeierte" Erfolge keine Rechtskraft, weil sie etwa im Instanzenzug erfolgreich angegangen wurden.
Sollten Fragen offen geblieben sein, kontaktieren Sie mich bitte telefonisch.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt