Sehr geehrter Fragesteller,
die rechtmäßig erworbenen, erlaubnispflichtigen Waffen dürfen weiterverschenkt oder verkauft werden, wenn der Erwerber eine berechtigte Person i. S. d. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__34.html " blank"_blank">§ 34 Abs. 1 WaffenG</a> ist, also eine Erlaubnis zum Erwerb der Waffen hat.
Der potentielle Erbe ist zum Erwerb und anschließenden Besitz dieser Waffen berechtigt, wenn er für beides eine Waffenbesitzkarte oder eine entsprechende Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erhalten hat (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html " target="_blank">§ 10 WaffenG</a>). Der Erwerb und Besitz von Munition bedarf einer gesonderten Erlaubnis.
Eine Erlaubnis für den Erwerb oder für den Besitz einer Waffe setzt nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="" target="_blank">§ 4 Abs. 1 WaffenG</a> i. d. R. voraus, dass der Erwerber das 18. Lebensjahr vollendet hat, die <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__5.html " target="_blank">erforderliche Zuverlässigkeit</a> und <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__6.html " target="_blank">persönliche Eignung</a> besitzt, die <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__7.html " target="_blank">erforderliche Sachkunde</a> nachgewiesen hat und ein <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__8.html " target="_blank">Bedürfnis</a> für den Erwerb und Besitz nachgewiesen hat. Die Waffenbesitzkarte kann versagt werden, wenn der Antragsteller noch nicht seit mindestens fünf Jahren in Deutschland wohnt. Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe können insbesondere Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständige, gefährdete Personen, Waffenhersteller oder -händler oder Bewachungsunternehmer haben.
Werden die einst vom Erblasser rechtmäßig erworbenen Waffen erst infolge des Erbfalles erworben, so wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz unter den erleichterten Bedingungen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__20.html " target="_blank">§ 20 Satz 2 WaffenG</a> erteilt. Die Antragstellung ist fristgebunden, sie muss innerhalb eines Monats nach Erwerb der Waffen bzw. Annahme der Erbschaft erfolgen. Der Erwerber muss dann nur das 18. Lebensjahr vollendet haben, zuverlässig und persönlich geeignet sein.
Der Wortlaut des § 20 WaffenG ist aber eindeutig. Er gilt nur für den Erwerb infolge eines Erbfalls durch den Erben oder auch durch einen Vermächtnisnehmer oder einen durch eine Auflage Begünstigten. Der Erbfall tritt erst mit dem Tode einer Person ein. Zu Lebzeiten des Vorbesitzers kann die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz seiner Waffen also nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 20 WaffenG erteilt werden, sondern nur unter den "normalen" Voraussetzungen des § 4 WaffenG. Die erleichterten Bedingungen für die Erbenwaffenbesitzkarte gelten auch nicht für den Erwerb oder Besitz von Munition.
Eine Erlaubnis zum Führen der Waffe und zum Schießen ist mit der Erteilung einer Waffenbesitzkarte nicht verbunden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
5. Dezember 2006
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12:49
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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