Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage.
Nach dem Erbfall besitzen Sie nun 3/8 des Hauses und Ihr Bruder 5/8. Sie wollen diese Eigentumsverhältnisse so stehen lassen.
Zuerst zu der sozialrechtlichen Seite. Grundsätzlich gilt ein Erbe im laufenden Bewilligungszeitraum von ALG2 als Einkommen. Allerdings ist Ihnen Ihr Erbe nicht in Form von Geld zugeflossen, sondern als Anteil an einem Eigenheim, welches Sie selber bewohnen. Daher wird das Amt prüfen, ob eine Verwertung überhaupt möglich ist. Da das Haus ab dem neuen Bewilligungszeitraum als selbst bewohnte Immobilie zum Schonvermögen gehört, kann das Amt nicht verlangen, das Haus zu verkaufen.
Ab dem neuen Bewilligungszeitraum gehört das Haus zum Vermögen. Da Sie das Haus selber bewohnen, gehört es dann zum Schonvermögen und muss nicht verwertet werden. Dies erscheint auch wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Anders sieht die Sache insolvenzrechtlich aus. Wie Sie bereits festgestellt haben, haben Sie die Hälfte des Erbes an die Gläubiger abgzugeben. Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter die Verwertung des Hauses anzustreben. Dabei wird er bei der Überlegung, ob ein Verkauf/Versteigerung für die Gläubiger sinnvoll ist, den echten Verkehrswert des Hauses zugrundelegen und nicht den Steuerwert, welcher für die Berechnung der Erbschaft angewendet wurde.
Die Verwertung können Sie abwenden, wenn Sie den Betrag anderweitig auftreiben. Da Ihr Bruder den Verkauf des Hauses verhindern möchte, ist er vielleicht zu einem privaten Darlehen an Sie mit Absicherung über das Haus einverstanden.
Der Zugriff des Insovenzverwalters hätte mit einer Erbausschlagung verhindert werden können. Aber dies ist nur innerhalb von sechs Wochen nach dem Erbfall möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Bärtschi
Antwort
vonRechtsanwältin Claudia Bärtschi
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