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Erbe/hartz IV

| 30. April 2009 11:21 |
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Erbrecht


Vor einigen Wochen ist vollkommen unerwartet meine Mutter verstorben. Es existiert kein Testament. Wir sind 3 Geschwister und nur ich beziehe vom Staat über Hartz IV Zuschuss in Form von Wohngeld (Arbeit in einem Niedriglohnsektor). Mir ist selbstverständlich klar dass ich das Erbe (Detailsinfos zur Höhe habe ich nicht, wurde auch noch nicht beantragt) bei der zuständigen ARGE anzeigen muss.
1. Wie wird das Erbe auf die laufende Zahlung verrechnet und ab wann?
2. Soweit mir bekannt ist, gibt es ein sogenanntes Schonvermögen bzw. den Freistellungsbetrag von 200 € pro Lebensjahr (ich bin 41 Jahre alt). Dieser Betrag in Höhe von insgesamt 8200 Euro (41 x 200) ist bei mir noch lange nicht ereicht. Kann das eventuelle Erbe für die max. Ausreizung dieser Freistellungssumme verwendet werden?
3. Wie verfahren wir am besten bei der Beantragung des Erbes, speziell in der Hinsicht IV?

Vielen Dank für die Antwort
und mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich gehe davon aus, dass Sie die Leistungen für die Unterkunft/Miete von der ARGE erhalten, das Wohngeld wäre nach dem Wohngeldgesetz zu leisten und würde nicht von der ARGE ausgezahlt werden.

Für eine Erbschaft gibt es noch keine höchstrichterlicher Entscheidung, ob diese als Einkommen oder als Vermögen zu werten ist. Derzeit ist ein Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig (B 14 AS 62/08 ).

Soweit es als Einkommen gewertet wird, würde es in dem Monat, in dem die Erbschaft tatsächlich zufließt, angerechnet werden und ggfs. auf die kommenden Monate zu gleichen Teilen verteilt werden. Die Verteilung hängt im Ergebnis auch von der Größe der Erbschaft ab, oder ob es sich um nicht (sofort) verwertbare Gegenstände handelt oder ähnliches.
Die Annahme als Einkommen ergibt sich auch aus den Weisungen zu § 11 SGB II der Agentur/ARGE (Ziffer 11.62).

Es gibt aber auch bereits eine Entscheidung, in welcher die Erbschaft als Vermögen gewertet worden ist (SG Aachen, 11.09.2007, S 11 AS 124/07 ).
Es wäre die Erbschaft dann nur dann zu verwerten, soweit die Vermögensfreibeträge überschritten würden.

Dies scheint bisher eine einzelne Entscheidung zu sein, die Erbschaft als Vermögen zu werten, in aller Regel wird die Erbschaft zum Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen angesehen und daher in voller Höhe auf den Leistungsbezug angerechnet.
Soweit noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, dürfte diese Problematik in jedem Einzelfall immer wieder zu klären sein.

Soweit Ihnen die Erbschaft also im Bewilligunszeitraum zufließt, sollten Sie damit rechnen, dass diese als Einkommen gewertet werden wird.
Dagegen sollten Sie aber Widerspruch einlegen und auf die Entscheidung des SG Aachen verweisen, ebenso, dass das Bundessozialgericht diese Frage derzeit zu klären hat.

Der von Ihnen angepsrochen Vermögensfreibetrag beträgt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II 150,00 € je Lebensjahr, wobei auch höhere Freibeträge möglich sind, soweit dieses Vermögen der Alterssicherung dient.

Eine Anerkennung der Erbschaft als Vermögen könne sich ggfs. ergeben, wenn die Leistungszeiträume rechtlich tatsächlich unterbrochen werden und in dieser Unterbrechung -in der kein Leistungsbezug stattfindet- die Erbschaft zufließt. Das LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.02.2008 -L 13 AS 237/07 hat dazu zumindest gesagt, dass eine Erbschaft ggfs. bei folgender Konstellation als Vermögen anzusehen ist: Während des Leistungsbezuges fließt eine Erbschaft zu und wird anteilig auf die folgenden Monate verteilt, es erfolgt keine rechtliche weitere Bewilligung eines neuen Zeitraumes, der auf den nach dem ersten Bewilligunszeitraumes verteilte Anteil der Erbschaft könnte dann als Vermögen zu werten sein. Das Gericht hatte diese Frage aber nicht grundsätzlich zu entscheiden, so dass darüber keine letztendliche Entscheidung getroffen worden ist.
Insoweit müsste aber dann auch die Erbschaft, die zwischen zwei Bewilligungszeiträumen zufließt, als Vermögen zu betrachten sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage beantworten, benutzen Sie ansonsten bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Rückfrage vom Fragesteller 30. April 2009 | 18:02

Vielen Dank für die Informationen.Ihre Annahme zum Leistungsbezug durch die ARGE ist richtig.Ich würde dieses Erbe gern als private Altersvorsorge festlegen (ist bei meinem sonstigen Einkommen ja kaum möglich) und möchte jetzt gern wissen unter welchen Auflagen das möglich ist bzw. welche Bestimmungen dort maßgeblich sind. Des weiteren interessieren mich die Vermögensfreibeträge; Zitat "Der von Ihnen angepsrochen Vermögensfreibetrag beträgt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II 150,00 € je Lebensjahr, wobei auch höhere Freibeträge möglich sind, soweit dieses Vermögen der Alterssicherung dient."

Lt. meiner Grundkenntnis Erstaufnahme Hartz IV waren es 200 Euro je Lebensjahr + 4675 Euro "Vermögen" das vorhanden sein durfte, um als Leistungsempfänger Hartz IV eingestuft zu werden. Alles weitere, darüber hinaus gehende Vermögen, musste zuerst verbraucht sein. Sind diese Daten/Angaben noch korrekt oder gibt es aktuelle Änderungen?

Vielen Dank für die Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. April 2009 | 21:49

Gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten.

Bezüglich der EInstufung der Erbschaft als Einnahmen oder Vermögen möchte ich meine Angaben noch wie folgt ergänzen.
Im Rahmen von Steuererstattungen ist entschieden worden, dass ein Zufluss vor Beginn eines Bewilligungszeitraumes als Vermögen anzusehen ist, und die rechtlichen Einordnung als Einnahme durch eine nicht durch eine Zäsur unterbrochene Bewilligung bestehen bleibt. Als Zäsur kann dabei nicht eine Weiterbewilligung angesehen werden (so das LSG Niedersachsen-Bremen, 4. März 2008 – Az. L 13 AS 7/06 , das Urteil ist noch nicht rechtskräftig)

Die Rechtssprechung für die Steuererstattung kann zunächst auf eine Erbschaft entsprechend zur Orientierung angewandt werden.
Dies bedeutet, dass eine vor einem Bewilligungszeitraum zugeflossene Erbschaft als Vermögen angesehen werden kann, ebenso. Dabei darf im Zuflussmonat kein Antrag auf Leistungen gestellt sein, da ansonsten die Erbschaft zumindest anteilig im Leistungsmonat als Einnahme angerechnet wird.

Soweit Sie nunmehr den Leistunsbezug beenden und dann -nach Erhalt der Erbschaft- neue Leistungen beantragen, gelten auch die derzeit geltenden Freibträge nach § 12 SGB II :
Dies bedeutet: 150 € je Lebensjahr, mindestens 3.100 €, maximal 10050 € (Geburt nach 1963)
Im übrigen können für die Altersvorsorge nach Bundesrecht ausdrücklich als geförderten Vermögens ("Riester-Rente") oder als geldwerten Vorteil je 250 € je vollendetem Lebensjahr, soweit dies aufgrund einer vertraglichen Verplichtung vorab nicht verwertet werden kann.

Dies sind die derzeit geltenden Freibeträge nach § 12 SGB II .

Die von Ihnen genannten Freibeträge sind ältere Freibeträge und würden bei einer vollständig neuen Bewilligung -also bei Unterbrechung der Zeiträume- nicht mehr angewandt, sondern die neuen Freibträge kämen zur Anwendung.

Mit freundlichen Grüßen

Böttger
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2. Mai 2009 | 09:38

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Ich bin angenehm überrascht über die schnelle und umfassende Beantwortung meiner Fragen. Einige Details sind zwar noch offen, ich bin mir aber sicher mit den erhaltenen Grundsatzinfos (vor allem bezüglich der Freibeträge, der anhängigen Verfahrens sowie der zutreffenden Paragraphen) und ein bißchen Glück die ganze "Sache" ordnungsgemäß abwickeln zu können.

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