Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Gibt es da eine Möglichkeit oder kann man das nur machen, wenn man nachweißt, dass der Sohn nicht geschäftsfähig ist bzw. eine schwere psychische Erkrankung hat, was bei ihm der Fall ist?"
Die Mutter hätte die Möglichkeit, in einem Testament die Dauertestamentsvollstreckung zu bestimmen. Als Testamentsvollstrecker kann sie dabei auch eine befreundete oder verlässliche Person bestimmen. Dies hätte zum Einen die Folge, dass nach § 2211 BGB
der Erbe über den der Vollstreckung unterliegenden Gegenstand nicht verfügen kann, er kann ihn insbesondere nicht veräußern. Zum Anderen entzieht der Erblasser nach § 2214 BGB
Gläubigern des Erben den Zugriff auf diejenigen Nachlassgegenstände, die der Vollstreckung unterliegen. Da der Erblasser in seinen letztwilligen Verfügungen relativ frei ist, bedarf es keines Grundes oder Nachweises für seine Motivation.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Wessel,
vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort!
Heißt das denn, dass der Erbe in ihrem beschriebenen Fall der Dauertestamentsvollstreckung ein lebenslanges Recht hat in der geerbten Wohnung zu wohnen, gleichzeitig aber nicht das Recht hat diese Wohnung zu verkaufen?
MfG
Der
Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Die Dauertestamentsvollstreckung kann normalerweise für einen Zeitraum von maximal 30 Jahren angeordnet werden, § 2210 BGB
. Der Erblasser kann jedoch in seinem Testament anordnen, dass die Verwaltung beispielsweise bis zum Tod des Erben fortdauern soll. In diesem Fall kann die Testamentsvollstreckung also sogar länger als 30 Jahre dauern. Der Erblasser kann Bestimmungen zur Verwaltung des Nachlasses treffen und das Nutzungsrecht einer Wohnung für den Erben ausdrücklich anordnen. Zur Veräußerung der Wohnung ist der Erbe nicht berechtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel
Rechtsanwalt