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Erbe von einer Wohnung nur mit Nutzrecht möglich?

| 26. Januar 2015 17:39 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gunnar Wessel

Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt,

ein langjähriger Freund von mir leidet unter isolierten Wahnvorstellungen und wird von seiner Mutter eine Einzimmerwohnung in München erben.
Er ist Psychologe und hat seit circa einem Jahr seine Praxis aufgegen. Er hat mit einer Frau ein Buch geschrieben und verausgabt sich bei der Veröffentlich derart, dass er sogar die Wohnung seiner Mutter bereit wäre dafür zu verhökern.
Er bekommt kein Krankengeld mehr, hat auch keine Arbeitslosenversicherung und geht mit dem Geld seiner Mutter um, als ob es seins wäre.
Seine Mutter hat mich gebeten einen Anwalt zu fragen ob es möglich ist ihre Wohnung an ihren einzigen Sohn, nur mit Nutzrecht zu vererben ohne das er das Recht hat sie zu verkaufen. Also im Fall ihres Ablebens.
Gibt es da eine Möglichkeit oder kann man das nur machen, wenn man nachweißt, dass der Sohn nicht geschäftsfähig ist bzw. eine schwere psychische Erkrankung hat, was bei ihm der Fall ist?
Das typische an diesen Krankheiten ist aber leider, dass es keinerlei Einsicht in diese Krankheit gibt.
Seine Mutter und ich könnte allerdings beim Facharzt bestätigen, dass er unter paranoiden Wahnvorstellungen leidet.
Die besagte Mutter ist schon Mitte Ende 80, er ist 59 Jahre alt und der einzige Sohn.
Er wurde vor ein paar Jahren schon mal von einem Psychiater diagnostiziert mit der Diagnose: Isolierte Wahnvorstellungen.

Viele Grüße
und vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

"Gibt es da eine Möglichkeit oder kann man das nur machen, wenn man nachweißt, dass der Sohn nicht geschäftsfähig ist bzw. eine schwere psychische Erkrankung hat, was bei ihm der Fall ist?"

Die Mutter hätte die Möglichkeit, in einem Testament die Dauertestamentsvollstreckung zu bestimmen. Als Testamentsvollstrecker kann sie dabei auch eine befreundete oder verlässliche Person bestimmen. Dies hätte zum Einen die Folge, dass nach § 2211 BGB der Erbe über den der Vollstreckung unterliegenden Gegenstand nicht verfügen kann, er kann ihn insbesondere nicht veräußern. Zum Anderen entzieht der Erblasser nach § 2214 BGB Gläubigern des Erben den Zugriff auf diejenigen Nachlassgegenstände, die der Vollstreckung unterliegen. Da der Erblasser in seinen letztwilligen Verfügungen relativ frei ist, bedarf es keines Grundes oder Nachweises für seine Motivation.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2015 | 12:10

Sehr geehrter Herr Wessel,

vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort!

Heißt das denn, dass der Erbe in ihrem beschriebenen Fall der Dauertestamentsvollstreckung ein lebenslanges Recht hat in der geerbten Wohnung zu wohnen, gleichzeitig aber nicht das Recht hat diese Wohnung zu verkaufen?

MfG
Der
Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2015 | 14:42

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage!

Die Dauertestamentsvollstreckung kann normalerweise für einen Zeitraum von maximal 30 Jahren angeordnet werden, § 2210 BGB . Der Erblasser kann jedoch in seinem Testament anordnen, dass die Verwaltung beispielsweise bis zum Tod des Erben fortdauern soll. In diesem Fall kann die Testamentsvollstreckung also sogar länger als 30 Jahre dauern. Der Erblasser kann Bestimmungen zur Verwaltung des Nachlasses treffen und das Nutzungsrecht einer Wohnung für den Erben ausdrücklich anordnen. Zur Veräußerung der Wohnung ist der Erbe nicht berechtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Gunnar Wessel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. Januar 2015 | 08:58

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