Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sind mehrere Personen wie Mutter und ein Kind gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist (drei Monate in der Regel) kündigen.
Natürlich kann auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden.
Sie sollten ansonsten jetzt sofort kündigen, wenn sich der Vermieter auf die oben genannte Frist nicht einlässt, was jetzt abzuklären wäre.
2.
Die Einlagerung der Gegenstände Ihrer Mutter sollte auch trotz Ausschlagung des Nachlasses möglich sein:
Denn dadurch erklären Sie grundsätzlich nicht die Annahme des Erbes.
Solche notwendige Maßnahmen sind zulässig.
Klären Sie dieses ggf. mit dem Nachlassgericht ab, bei dem Sie die Ausschlagung erklären.
Dieses kann in diesen Falle auch eine sogenannte Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses anordnen, was auch den Gläubigern zu Gute kommen wird.
Dieses wäre dann sowieso das Beste.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt