Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die gesetzliche Erbfolge, nach der Ihr Mann neben den Kindern aus Ihrer ersten Ehe erbt, können Sie durch eine Verfügung von Todes wegen, entweder also durch Testament oder Erbvertrag ändern.
In dieser Verfügung von Todes wegen können Sie Ihr Vermögen nach belieben Zuwenden, wem immer Sie wollen und was immer die jeweilige Person zugesprochen bekommen soll.
So können Sie Ihre Kinder durch Testament zu Ihren Erben einsetzen. Sofern Sie allerdings zum Zeitpunkt des Erbfalls noch verheiratet sein sollten, ist Ihr Mann jedenfalls pflichtteilsberechtigt. Dies bedeutet, dass ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zusteht.
Mit einer Scheidung würde Ihr Mann einen Anspruch auf das Erbe verlieren.
Sofern Sie nicht in einer Zugewinngemeinschaft leben, steht Ihrem Ehemann dann als Pflichtteil ein Achtel des Nachlasses zu, da sein gesetzlicher Erbteil 1/4 beträgt.
Sie können Ihren Kindern Ihr Vermögen zuwenden und Ihren Ehemann ausdrücklich auf den Pflichtteil beschränken.
Sofern Ihr Mann damit Einverstanden ist, kann auch zwischen Ihnen ein notarieller Erbverzichtsvertrag geschlossen werden.
In einem solchen Vertrag kann auch zusätzlich auf den Pflichtteil verzichtet werden.
Sofern eine Mitwirkung Ihres Mannes nicht in Betracht kommt, verbleibt die Möglichkeit eines Testamentes.
Dieses kann privat zu Hause geschrieben oder mit Hilfe eines Notars erstellt werden.
Beim privaten Testament muss der gesamte Text handschriftlich verfasst sein.
Das Testament muss zwingend den Ort der Erstellung, das Datum der Erstellung, sowie die Unterschrift mit Vor- und Nachnamen beinhalten.
Ein notarielles Testament hat den Vorteil, dass Formfehler, Irrtümer und Widersprüchlichkeiten quasi ausgeschlossen sind.
Letztendlich ist auch das notarielle Testament nach dem Erbfall rasch aufzufinden, da dieses durch den Notar in einem verschlossenen Umschlag mit einem Siegel darauf beim Amtsgericht aufbewahrt wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Ich bedanke mich für die super schnelle und nach vollziehbare Antwort.
Eine Frage habe ich noch bzgl. der Kosten ,die bei einem Erbverzichtsvertrag auf mich zu kommen. Welche Werte bzw. Zahlen werden zu Grunde gelegt?
Vielen Dank auch schon mal für diese Beantwortung.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Ratsuchende,
eine ungefähre Angabe der Kosten kann nicht erfolgen.
Diese richten sich nach der Kostenordnung (KostO).
Ein Erbverzicht nach §§ 2346 ff BGB
, ein Pflichtteilsverzicht oder ein Zuwendungsverzicht oder die Aufhebung eines Erbverzichtsvertrags fallen richten sich nach § 36 Abs. 2 KostO
.
Danach fällt die Doppelte volle Gebühr für die Beurkundung an.
Die Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Das bedeutet, das in Erbangelegenheiten alles Bewertbare zum Vermögen, soweit man es vererben kann, gehört.
Bei einem Vermögen von Beispielsweise 50.000,00 Euro würde Gebühren in Höhe von 264,00 Euro anfallen.
Eine konkretere Auskunft kann auf Grund mangelder Kenntnis vom möglichen Nachlass nicht erfolgen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage dennoch zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt