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Erbe ausschlagen: Ab wann läuft die Frist?

23. Januar 2006 21:06 |
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Erbrecht


Ich habe von 2 Notaren und einem zuständigen Rechtspfleger des Nachlassgerichtes 2 verschiedene Antworten zum Thema Erbe ausschlagen erhalten.

Laut Gesetz gilt die Frist von 6 Wochen nach Kenntnis des Sterbefalles. Meine beiden Notare behaupten, daß ich erst mal ein Schreiben des Nachlassgerichtes abwarten soll, ob ich überhaupt Erbe bin. Meine Mutter ist letztes Jahr verstorben und ich habe das gemeinschaftliche Testament abgegeben. Dort sind (wir) die Kinder als Schlusserben benannt worden.

Der Rechtspfleger vom zuständigen Nachlassgericht spricht von 6 Wochen, die Notare ab "offizieller Kenntnisnahme" und dann 6 Wochen. Bis heute (Todesfall meines Vaters kurz vor Weihnachten 2005) habe ich noch keine Nachricht von irgendjemand erhalten (außer einer Rechnung vom Bestattungsinstitut).

Wie kann das sein? Was gilt jetzt?

Guten Abend,

da hat man mit Ihnen wieder ein beliebtes Juristenspiel gespielt. Zwei Juristen, drei Meinungen...

Recht haben dabei diesmal die Notare. Dies ergibt sich aus § 1944 BGB :

"§ 1944
Ausschlagungsfrist

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält."

Sie sehen: die Frist beläuft sich auf sechs Wochen ab der Kenntnis der Berufung zum Erben. Bei einer Erbeinsetzung durch eine letztwillige Verfügung (wie bei Ihnen der Fall) beginnt die Frist nicht vor der Verkündung, also der Testamentseröffnung durch das Amtsgericht mit Ihrer anschließenden Benachrichtigung.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

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