Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.) Fällt diese Versicherung (Sterbegeldversicherung) jetzt unter dem Nachlass ?
Grundsätzlich fällt die Auszahlung eine Sterbegeldversicherung nicht in den eigentliche Nachlass, so dass der erbe auch grundsätzlich hierüber nicht verfügen kann, es sei denn, er ist als Begünstigter in der Sterbegeldversicherungspolice genannt, also dermaßen, dass im Falle des Todes des Erblassers das Sterbegeld an den Begünstigten auszuzahlen ist.
Bei einer solchen Begünstigung im Todesfall handelt es sich im rechtlichen Sinne in der Regel um eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB
.
Die Summe aus de Sterbegeldversicherung wird also dem Bezugsberechtigten (ergibt sich wie gesagt aus der Versicherungspolice/Versicherungsvertrag ) geschenkt und fällt somit nicht in den Nachlass und geht somit grundsätzlich nicht auf den /die erben über , es sei denn diese sind zufälligerweise selber die Bezugsberechtigten.
Zu 2.) Kann oder darf ich diese Sterbegeldversicherung nutzen, um wenigstens einen Teil der Bestattungskosten zu decken, die jedoch wesentlich höher sind, oder habe ich mit der Verfügung der Sterbegeldversicherung automatisch das Erbe durch schlüssiges Verhalten angenommen ?
Sie können die Sterbegeldversicherung nur dann nutzen, wenn Sie entweder Bezugsberechtigter sind oder von dem/den Bezugsberechtigten dazu ermächtigt worden sind. Wenn Sie über diesen Betrag verfügen würden, würden Sie damit nicht unbedingt automatisch Ihr Erbe annehmen, da Sie ja als Beschenkter handeln aufgrund der Sterbegeldversicherung und nicht als Erbe gem. § 1968 BGB
die Beerdigungskosten tragen, ein gewisses Restrisiko verbleibt aber meines Erachtens dennoch.
Um also auf Nummer sicher zu gehen, vor allem aufgrund des Umstandes, dass im Falle, dass Sie in der Sterbegeldversichtung begünstigt sein sollte, diese Begünstigung auch nach Ausschlagung der Erbschaft fortbesteht und Sie dieses Geld einsetzen könnten, empfehle ich ihnen bei dieser Sachlage vor dem einsetzen dieses Geldes dennoch das erbe auszuschlagen.
Zudem sollten Sie in die Police/Versicherungsvertrag schauen, um sicher zu gehen, welche Person(en) begünstigt worden sind.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagmorgen!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 19.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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