Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Das Gesetz geht in § 1967 BGB
davon aus, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.
Hierzu gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Sie haben mitgeteilt, dass Ihre Tante die Schulden Ihres verstorbenen Vaters ausgeglichen hat.
Dies ist ohne weiteres zulässig, vgl. § 267 BGB
.
Den Ausgleichsanspruch Ihrer Tante müssen Sie daher befriedigen. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass die Zahlungen Ihrer Tante anhand von schriftlichen Unterlagen dokumentiert und nachgewiesen wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Diese Antwort ist vom 11.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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11.06.2015
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13:46
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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