Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
1.Die Ausschlagung ist mit dem Erbfall, das heißt mit dem Tode des Erblassers möglich und nicht erst mit dm Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Erbenstellung. Hat ein derzeit noch in der Ordnung vor Ihnen stehender Erbe das Erbe noch nicht ausgeschlagen und verhindert damit, dass Sie erben, können Sie dennoch bereits jetzt das Erbe ausschlagen für den Fall dass Sie durch die Ausschlagung des anderen Erbe werden sollten.
2.Eine Pflicht ein Insolvenzverfahren zu beantragen besteht nur im Bereich der Kapitalgesellschaften, solange Sie nicht hieran beteiligt sind besteht für Nachlässe eine solche Pflicht nicht, allerdings müssen Sie aufpassen nicht als Erbe mit Ihrem Eigenvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten zu haften, daher empfiehlt sich eine frühzeitige Ausschlagung oder gegebenenfalls ein Antrag auf ein Nachlassinsolvenzverfahren.
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