Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist Ihr Onkel noch nicht verstorben.
Gem. § 2057a BGB
haben nur Abkömmlinge, also Kinder, Enkelkinder usw. einen Anspruch auf Ausgleich der geleisteten Pflegetätigkeiten.
Sie könnten jedoch gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch aus Vertrag haben. In Betracht kommt hier ein Dienstvertrag. Gem. § 612 BGB
gilt bei einer fehlenden ausdrücklichen Vereinbarung über die Höhe der Vergütung, die übliche Vergütung als vereinbart.
Sie müssten jedoch im Zweifel nachweisen, dass ein entgeltlicher Dienstvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Onkel bestanden hat. Die Erbringung von Pflegeleistungen allein genügen nicht um davon auszugehen, dass eine Pflegevereinbarung bestanden hat; Landgericht Heidelberg Urteil vom 3. Februar 2009 (Az: 1 O 148/07
).
Daher rate ich Ihnen mit Ihrem Onkel eine schriftliche Pflegevereinbarung mit Bestimmung der Höhe der Vergütung abzuschließen. Damit sich die Neffen im Erbfall nicht auf Verjährung berufen können, rate ich Ihnen in dem Vertrag einen Ausschluss der Verjährung zu vereinbaren oder alternativ sich bereits jetzt von Ihrem Onkel Ihre Tätigkeit vergüten zu lassen.
Gerne stehe ich Ihnen für die Ausarbeitung eines entsprechenden Vertrages zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Es ist mir mehr auch gegangen um Erbschaftssteuer.
Wird also auch keine jährliche Pflegeleistung in € angerechnet, daß sich Freibetrag dadurch erhöht und ich dadurch weniger Erbschaftssteuer zahlen muß. (Nichte Steuerkl. II od. III )
Sehr geehrte Fragestellerin,
steuerfrei bleiben gem. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG
bis zu € 20.000 für entgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt geleistete Pflege, je nach Umfang der Pflege.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -