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Entsendegesetz

27. Juni 2007 14:25 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.

Am ersten Juli tritt für meine Frau das Entsendegesetz in Kraft.
Der Arbeitgeber hat darauf hin die Arbeitstage meiner Frau so festgelegt, daß sie immer von Sonntag bis Freitag arbeiten muss. Nur den dazwischen liegenden Sonnabend hat sie noch frei. Das soll, nach Meinung des Arbeitgebers so lange gehen bis sie entweder erkrankt oder Urlaub einreicht. Ich habe meine Frau dann nur einen Tag in der Woche. Und in den anderen Tagen muss sie arbeiten. Und das ohne ein vollständiges Wochenende dazwischen.

Darf der Arbeitgeber soweit gehen?
Wenn nicht, in welchem Gesetzbuch finde ich die dementsprechenden Paragraphen die das klären.

Für Auskünfte stehe ich ihnen unter 034298 / 73320 zu Verfügung.
Da ich lange nicht mehr auf dieser Webadresse war bitte ich Sie mir die Antwort hierauf an "DerMyrmedone@t-online" zu senden. (bitte ohne Anführungszeichen)

Vielen Dank im voraus!

Sehr geehrter Fragesteller,

nun weiß ich leider nicht, in welchem Beruf Ihre Frau arbeitet und welcher Tarifvertrag anwendbar ist. Ich weiß auch nicht, welche Arbeitszeitbestimmungen der Arbeitsvertrag Ihrer Frau enthält. Wenn Sie schreiben, das Entsendegesetz gilt für Sie, ist Sie aber scheinbar tariflich gebunden.

Gleichwohl will ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Die Arbeitszeit bestimmt sich grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag bzw. den einschlägigen Tarifvertrag. Den Ort und die Verteilung der Arbeitzeit darf grundsätzlich der Arbeitgeber bestimmen. Er ist hierbei aber an gesetzliche Vorgaben gebunden. Das grundsätzliche bestehende Sonntagsarbeitsverbot (§ 10 Arbeitszeitgesetz) gilt gemäß § 7 Entsendegesetz allerdings nicht für Arbeitsverhältnisse, die unter das Entsendegesetz fallen. Es gelten aber die Bestimmungen der §§ 3 und 5 Arbeitszeitgesetz über die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten.

Hieraus folgt, die Arbeitszeit Ihrer Frau darf die gesetzlichen Grenzen der §§ 3 und 5 Arbeitszeitgesetz nicht überschreiten. Sie darf auch nicht die Maßgaben des Arbeitsvertrags übersteigen. Ist eine 5-Tage-Woche vereinbart, so muss ihre Frau auch nur an 5 Tagen arbeiten. Ansonsten gelten die Bestimmungen des für den Beruf Ihrer Frau einschlägigen Tarifvertrages.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt

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