Sehr geehrter Fragesteller,
nun weiß ich leider nicht, in welchem Beruf Ihre Frau arbeitet und welcher Tarifvertrag anwendbar ist. Ich weiß auch nicht, welche Arbeitszeitbestimmungen der Arbeitsvertrag Ihrer Frau enthält. Wenn Sie schreiben, das Entsendegesetz gilt für Sie, ist Sie aber scheinbar tariflich gebunden.
Gleichwohl will ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Arbeitszeit bestimmt sich grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag bzw. den einschlägigen Tarifvertrag. Den Ort und die Verteilung der Arbeitzeit darf grundsätzlich der Arbeitgeber bestimmen. Er ist hierbei aber an gesetzliche Vorgaben gebunden. Das grundsätzliche bestehende Sonntagsarbeitsverbot (§ 10
Arbeitszeitgesetz) gilt gemäß § 7 Entsendegesetz allerdings nicht für Arbeitsverhältnisse, die unter das Entsendegesetz fallen. Es gelten aber die Bestimmungen der §§ 3
und 5
Arbeitszeitgesetz über die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten.
Hieraus folgt, die Arbeitszeit Ihrer Frau darf die gesetzlichen Grenzen der §§ 3
und 5
Arbeitszeitgesetz nicht überschreiten. Sie darf auch nicht die Maßgaben des Arbeitsvertrags übersteigen. Ist eine 5-Tage-Woche vereinbart, so muss ihre Frau auch nur an 5 Tagen arbeiten. Ansonsten gelten die Bestimmungen des für den Beruf Ihrer Frau einschlägigen Tarifvertrages.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
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