Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir auf der Grundlage der von Ihnen gemachten
Angaben wie folgt beantworten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer
Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung völlig anders
ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste
rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu
einem Rechtsanwalt vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Das wirksam befristete Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit, so das es sich bei der sogenannten Entfristung juristisch um eine Neueinstellung, beziehungsweise einen Änderungsvertrag handelt. Eine Bründungpflicht des Arbeitgebers besteht grundsätzlich nicht.
Der Arbeitgeber hat die befristet Beschäftigten über freie unbefristete freie Arbeitsplätze zu informieren.
Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht grundsätzlich NICHT.
Diese Beurteilung kann unter Einfluß eines Tarifvertrages durchaus anders ausfallen.
Wir hoffen, dass wir Ihnen in der Sache weiterhelfen konnten.
Für eine kostenlose Rückfrage stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie
eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen
eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Wir sind gerne
bereit Ihre Unterlagen zu prüfen. Bitte beziehen Sie sich auf die hiesige
Aufgabenstellung und teilen Sie uns gegebenenfalls gleichzeitig die Daten Ihrer
Rechtsschutzversicherung mit, damit wir eine Deckungsanfrage vornehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Schwarzer
- Rechtsanwalt -
service@wssonline.de
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