Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Entfristungsklausel steht unter einer Bedingung ("im positiven Fall"). Es ist nach dem Vertrag völlig unklar, was darunter zu verstehen ist. Ihr Arbeitgeber kann diese Bedingung nach Ablauf der Befristung praktisch nach seinem Belieben auslegen und behaupten, der "positive Fall" sei leider nicht eingetreten. Außerdem fällt auf, dass die Aussage über die unbefristete Fortsetzung nach einem Jahr im Konjunktiv gehalten ist ("fortgesetzt würde"). Auch dadurch wird deutlich gemacht, dass eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Befristung keineswegs sicher ist, sondern nur eine Möglichkeit darstellt.
So wie die Vertragsklausel formuliert ist, haben Sie nach Ablauf der Befristung keinen Rechtsanspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung oder Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Vielmehr handelt es sich nur um ein unverbindliches In-Aussicht-Stellen.
Würde es Ihr Arbeitgeber ernst meinen, dann könnte er mit Ihnen sofort einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen. Gegebenenfalls könnte noch vereinbart werden, dass (nach Ablauf einer Probezeit) die ordentliche Kündigung im ersten Jahr der Beschäftigung ausgeschlossen sein soll. Dies hätte denselben Effekt wie ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis mit anschließender unbefristeter Weiterbeschäftigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen