Die Befristung ist unwirksam. Diese Unwirksamkeit muss durch eine Entfristungsklage spätestens 3 Wochen nach der Beendigung nach der Befristungsabrede eine sogenannte Entfristungsklage geltend gemacht werden. Wird diese Ausschlussfrist nicht eingehalten, so kann der Arbeitnehmer sich nicht darauf berufen, dass die Befristung unwirksam ist, Paragraph 17 Teilzeit und Befristungsgesetz. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Sehr geehrter Herr Anwalt,
leider sind Sie auf meine Frage nicht eingegangen.
Ich verstehe insbesondere, dass ich die Entfristungsklage nutzen kann, falls ein Vertragsende nicht gerechtfertigt ist. Dies wusste ich auch vorher.
Mir geht es jetzt insbesondere um die oben angegebene Konstellation, ob da bereits stillschweigend entfristet wurde durch die Zusatzvereinbarungen und die hohe Position?
Wie gesagt folgende Konstellation:
Schritte zur Prozedur:
1. Arbeitsvertrag auf ein Jahr befristet Position: Schichtführer
2. Zusatzvereinbarung Gehaltserhöhung Position: Schichtführer
3. Verlängerung Arbeitsvertrag auf ein weiteres Jahr befristet Position: Schichtführer
4. Zusatzvereinbarung Beförderung in neue Position (Vermerk alle Punkte aus dem Arbeitsvertrag und der Verlängerung dessen bleiben unberührt) Neue Position: Abteilungsleiter und verbunden mit Funktionszulage mit 6 monatiger Probezeit
5. Zusatzvereinbarung Funktionszulage jetzt als Grundgehalt und Position: Vollwertiger Abteilungsleiter
Es wurden in den Zusatzvereinbarungen rein gar nichts mit neuen Befristungen oder Datierungen genannt.
Oder ist dies irrelevant? Mir wurde gesagt, dass so eine erhebliche Beförderung bereits als neue Befristung gesehen werden kann, dann wären wir hier aber bei 3 Befristungen die lt. Rechtssprechung erlaubt sind?
Verstehe jetzt nicht ob bei der angegebenen Konstellation jetzt entfristet ist oder alles rechtens?
LG
Die ursprüngliche Befristung wurde durch die Vertragsänderungen unwirksam. Sollte die Klagefrist versäumt werden und sich der Arbeitgeber hierauf berufen, bleibt es jedoch bei der Befriedigung. Die Unwirksamkeit muss gerichtlich geltend gemacht werden.