Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre freundliche Anfrage! Diese möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Innerhalb der EU gelten für Dienstleistungen die Regelungen des sogenannten "Innergemeinschaftlichen Erwerbs sonstiger Leistungen" nach § 1a UStG
im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens. Konkret bedeutet das für Sie, dass Sie trotz Netto (!)- Rechnung dennoch eine Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben und ganz normal gleich wieder als Vorsteuer abziehen, Posten in der Voranmeldung "Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren".
Sinn des Reverse Charge Verfahren ist die Verhinderung des Steuerbetrugs bei Handel mit dem Ausland, da die Umsatzsteuer oft vom Leistenden nicht geleistet wurde, obwohl der Empfänger die Steuer geltend machte.
Folgendes Verfahren ist nötig:
Erstens ist wichtig dafür ist, dass die englische Limited die UST-ID Ihrer Firma in die Rechnung aufnimmt. Falls Sie keine UST-ID haben, ist diese beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn zu beantragen.
Zweitens darf die Rechnung KEINEN Steuersatz aufweisen, d.h. die Limited erstellt eine Netto-Rechnung.
Drittens enthält die Rechnung einen deutlichen Hinweis wie "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers -Reverse Charge. Leistungsempfänger ist Steuerschuldner gem.Art. 44 und 196 der MwSt Richtlinie 2006/112/EG".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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