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Enfristungsklage

28. September 2019 00:04 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Ich war bei der Bundeswehr befristet beschäftigt, da eine Verbeamtung ohne Sicherheitsüberprüfung nicht möglich war. Letzte wurde nun aber vorläufig eingestellt und mein Arbeitsvertrag wurde nicht verlängert, bzw. ich wurde nicht wie vorgesehen verbeamtet.
Ich habe nun eine Entfristungsklage erhoben und im Fließtext als Gegener das BAPersBw mit der Adresse in Sank Augustin genannt. Zudem ist mir nun aufgefallen, dass ich mich versehentlich auf § 17 KSchG anstatt auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) berufen habe:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich gemäß § 17 KSchG Klage gegen meine erzwungene Entlassung aus der Bundeswehr am 31.08.2019. Das Arbeitsverhältnis wurde entgegen der Auffassung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (Alte Heerstraße 81, 53757 Sankt Augustin) aufgrund der Befristung nicht beendet, da mir eine Weiterbeschäftigung nur wegen der vorläufigen Einstellung meiner Sicherheitsüberprüfung versagt wurde. Für meine ausgeführte Tätigkeit war zum einen keine Sicherheitsüberprüfung erforderlich (Kollegen im selben Tätigkeitsbereich hatten auch keine gültige). Zum anderen erachte ich die vorläufige Einstellung meiner Sicherheitsüberprüfung nicht als gerechtfertigt. [..] Weiters wurde mir bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages schriftlich versichert, dass dieser bei Nichtabschluss der Sicherheitsüberprüfung verlängert werden könnte."
Mir wurde nun kurz vor Ablauf der - mittlerweile verstrichenen - Klagefrist von drei Wochen geantwortet:
"[..] in pp. wird darauf hingewiesen, dass ihr Schriftsatz von [..] den formellen Anforderungen einer Klageschrift nicht ausreichend genügt. Sie werden daher gebeten, die genaue Bezeichnung der Beklagten vorzunehmen, ebenso einen bestimmten Antrag (§ 253 II Nr. 1 u. 2 ZPO )."

Was ist jetzt genau zu tun? Ich habe den Brief heute bekommen, die Klagefrist ist bereits (seit fast einer Woche) verstrichen. Ich bin eigentlich der Meinung, dass der Sachverhalte klar sein müsste, da ich auch einen umfangreicheren Text dazu geschrieben habe. Außerdem steht im Antwortschreiben, das ich jetzt bekommen habe, bereits "Bundesrepublik Deutschland" als Gegner des Rechtsstreits. Am Ende meiner Beschäftigung war ich außerdem krankgeschrieben.
Wie würde das korrekte Schreiben nach § 253 ZPO lauten und würde das noch reichen, oder was müsste ich sonst noch tun, damit meine Klage Erfolg haben kann?

Einsatz editiert am 28.09.2019 09:56:45

28. September 2019 | 11:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1. Wie würde das korrekte Schreiben nach § 253 ZPO lauten?
Eine Klage muss nach § 253 ZPO folgenden Inhalt haben:

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

Bei Ihnen wird die gegnerische Partei nicht ausreichend bezeichnet. Zudem wird kein Antrag gestellt. Beides gehört in den Kopf (sogenanntes Rubrum) und die Einleitung der Klage:

z. B. nach folgendem Muster

Klage des

Name, Anschrift (ihre Person)
- Kläger-

gegen

Name, Anschrift ( Arbeitgeber) ( bei ihnen vermutlich in folgender Form:

Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das

Bundesministerium der Verteidigung, 53003 Bonn

dieses vertreten durch das

Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, Alte Heerstraße 81,
53757 Sankt Augustin

wegen Kündigungsschutz

Ich erhebe Klage gegen die oben genannte Beklagte und beantrage festzustellen,

dass das Ar­beits­verhält­nis auf­grund der zu­letzt mit Ar­beits­ver­trag vom ________________ ver­ein­bar­ten Be­fris­tung nicht be­en­det ist."

Begründung:

Fließtext der Ihren Anspruch stützt.


Die Begründung können Sie in jedem Fall noch erweitern, um auch Gründe nach § 14 TzBfrG vorzutragen. Das Heißt Sie können auch jederzeit das genannte Gesetz korrigieren, und deutlich schreiben , dass Sie statt dem § 17 KschG den § 17 TzbFG meinen.
Für ihren Gesamten Sachvortrag werden Sie beweise brauchen.

z.B. Am xxx.xxx.x..x wurde eine Arbeitsvertrag geschlossen, der nach seinem Wortlaurt bis zum xxx.xxx.x.x..x befristet ist.

Beweis: Arbeistvertrag vom xx.xxx.x..x- (beigefügt in Kopie als Anlage K1)

Es genügt den Arbeitsvertrag anzubieten, eine Beifügung der Unterlagen ist noch nicht zwingend erforderlich aber ratsam.

Dieser Arbeistvertrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht beendet bzw. Die Befristung des Arbeistvertrages ist entgen der Auffasung nicht wirksam ( nicht wirksam zu Stande gekommen), weil ......

Beweis: Zeuge
Urkunde
etc.

2. Würde das noch reichen?

Hinsichtlich der Begründung ist Vortrag möglichst frühzeitig einzubriungen, da es offensichtlich noch keinen Termin gab, besteht das Risiko der Präklusion nicht.

Allerdings kann Ihre Klage als unzulässig abgeweisen werden, da sie nicht in der Form nach § 253 ZPO eingereicht wurde. Hier müssen Sie um Berücksichtigung nach § 5 KschG bitten und darauf hinweisen, dass sowohl die Anschrift des Beklagten sowie der Antrag "Das Arbeitsverhältnis wurde entgegen der Auffassung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (Alte Heerstraße 81, 53757 Sankt Augustin) aufgrund der Befristung nicht beendet" enthalten sind. Bezüglich des Antrags ist dies nur die halbe Wahrheit, denn es steht nicht drin , was das Gericht tun soll ( feststellen!) und bezüglich der Beklagten ist dies auch nicht ganz korrekt, da nur ihre Vertreterin beannt wurde. Legen Sie dar, warum Ihnen diese Fehler passiert sind und warum Sie keinen ANwalt beauftragt haben bzw. dies Ihnen nicht zugemutet werden Konnte. Das Gericht KANN ( nicht muss) eine verspätete Klage zulassen.

Dazu Schreiben sie in einem Anschreiben:

In dem Rechtsstreit:

Name ./. Bundesrepublik Deutschland

nehme ich Bezug auf das gerichtliche Schreiben vom __________. Im Anhang erhalten Sie eine korrigierte Klage.

Für den Fall dass dies als verspätet angeshen wird, beantrage ich vorsorglich

die Klage nach § 5 KSchG zuzulassen.

Begründung:

Fließtext mit vielen Absätzen.

Fazit: Eine verspätete Kl age kann zugelassen werden, dies ist kein Muss und hängt stark von Ihrer Begründung ab, warum die Erste Klage formal falsch war. Grundsätzlich wirkt die unzulässige Klageeinreichung erst ab dem Zeitpunkt an dem eine zulässige Klage vorleigt, wenn es um Ausschlussfristen geht (BGH, Urteil vom 17.03.2016 - III ZR 200/15 ; BGH, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 235/55 , BGHZ 22, 254 ). Sie haben also nur- und auch keine sehr gute- Chance , wenn Sie den Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG stellen.

3. Oder was müsste ich sonst noch tun, damit meine Klage Erfolg haben kann?

Sie können nur die Klage vernünftig stellen und so gut wie möglich begründen. Sie müssen den Antrag nach § 5 zu mindest hilfsweise stellen. Grundsätzlich wäre ein Anwalt von Anfang an empfehlenswert gewesen. Sie sollten diesen eventuell trotz Kosten zu Rate ziehen, um die Begründungen der jeweiligen Anträge substantiiert darzustellen.


4. Was ist jetzt genau zu tun?

Die Klage mit dem vernünftigen Rubrum und dem Antrag mit Begründung (Änderung von KSchG auf TzbfG) nebst dem Anschreiben mit Antrag und Begründung zur Zulassung müssen spätestens binnen 14 Tagen eingereciht werden, sonst ist eine ZUlassung nach § 5 KSchG nicht mehr möglich.

Auch wenn schon eine Klage von Ihnen vorliegt, sollten Sie noch einmal die nun formgerecht gestellten Anträge begründen.


Gesamtergebnis: Sie müssen binnen 14 Tage ab Zugang des Schreibens die obigen Ansätze umsetzen.

Da die Begründung grundsätzlich jederzeit (Grenze Präklusion: Jeder muss vortragen , was ihm nach den Umständen des Rechtsstreits möglich ist, und zwar so rechtzeitig wie möglich) änderbar und erweiterbar ist, mache ich mir um diese weniger sorgen, auch wenn ich die materielle Erfolgschance nicht für sonderlich hoch halte. Aber die Klage ist nun eingereicht und auch bei Rücknahme hätten Sie Kosten des Gerichts zu tragen, auch wenn diese niedriger sind, als bei Urteil, dass Sie den Prozess verlieren. Zurücknehmen ließe sich die Klage aber immer noch und bis zum Antrag der Gegenseite im Termin auch ohne deren Einverständnis.

Die Zulässigkeit des Antrages ist aufgrund der informellen Klageschrift weit schwieriger, da die Klagefrist nach Ihrer Schilderung abgelaufen ist. Hier muss eine hervorragende Begründung, warum es Ihnen nicht anders möglich war, geliefert werden. Dafür genügen einfache Krankheiten ( grippale Infekte, Erkältungen, Knochenbrüche) nicht , sondern die Krankheit muss zur Handlungsunfähigkeit ( z.B. Bettlägrigkeit) geführt haben und Vertreter dürfen nicht bereit gestanden haben. . Je weniger Sie etwas für die Verspätung konnten, desto so eher wird die Klage zugelassen, aber hier entscheidet der Richter im Einzelfall nach Abwägung der genauen Umstände, so dass sich hier ein Ergebnis nicht prognostizieren läßt.

Wenn Sie den Eindruck haben, die Klage zu verlieren, sollten Sie diese zum Sparen von gerichtsgebühren ( bei Urteil 3,0 gebühren, bei Rücknahme 1,0 Gebühren) zurücknehmen. Ich würde jedoch die Güteverhandlung noch Abwarten und versuchen, dort einen Vergleich zu erzielen. Dieser ist im Arbeitsgerichtsprozess das häufigste Mittel.

Es tut mir leid dass ich keine positivere Erfolgsaussicht mitteilen kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

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