Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters ist auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs. (BGH Urteil vom 12. September 2007 (VIII ZR 316/06
))
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben.
Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Eine deratige Klausel im Mietvertrag verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor freiwillige Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine Renovierung kein Bedarf bestünde.
Als Konsequenz der Unwirksamkeit der isolierten, sogenannten Endrenovierungsklausel gilt:
Der Mieter schuldet – unabhängig vom Zustand der Wohnung – bei Auszug keinerlei Renovierung.
Dieses jüngste Urteil des BGH ist die folgerichtige Weiterentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die formularvertragliche Verpflichtung zur Endrenovierung bei gleichzeitig geschuldeter Renovierung während der Dauer des Mietverhältnisses unwirksam ist.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Ferner möchte ich Sie höflichst bitten das Bewertungsportal in Anspruch zu nehmen.
mit freundlichen Grüßen
Dirk Dreger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 21.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
21.10.2010 | 13:14
Vielen Dank für die äusserst professionelle Auskunft!
Aufgrund Ihrer Antwort nehme ich an, dies gilt dies auch für den Raum mit der von mir angebrachten Tapete, in dem geraucht wurde?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.10.2010 | 13:37
Die Instandhaltungsklausel gemäß § 13 des Mietvertrages umfasst alle angemieteten Räumlichkeiten.
Insofern schlägt sich die Unwirksamkeit der Klausel auch auf den von Ihnen erwähnten Raum nieder.
Mit freundlichen Grüßen
Dreger
Rechtsanwalt