Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Ohne einen neuen Arbeitsvertrag kann Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit erteilt oder die bestehende Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Liegt jedoch ein neues Arbeitsangebot vor, so werden Sie ohne große Probleme wieder eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit erhalten.
Gleichzeitig können Sie dann nach § 9 BeschVerfV
http://aufenthaltstitel.de/beschverfv.html#9
beantragen, dass die Zustimmung zur Beschäftigung ohne Beschränkungen gemäß § 9 IV BeschVerfV erteilt wird, da Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis findet sich dann lediglich der Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“. Die Aufenthaltserlaubnis ist dann nicht mehr an die Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen gebunden und Sie könnten den Job wechseln, ohne dass für die neue Tätigkeit wieder Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich wäre. Eine kurzfristige Arbeitslosigkeit würde auch dann nicht automatisch zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führen.
Besaßen Sie bereits zum Zeitpunkt Ihrer Promotion eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, so würden Sie auch jetzt schon die Voraussetzungen der Daueraufenthalt-EG nach §9a AufenthG
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#9a
erfüllen. Die Daueraufenthalt-EG ist ebenso wie die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#9
ein unbefristeter Aufenthaltstitel, ermöglicht aber mehr Flexibilität innerhalb der meisten Staaten Europas und verlangt nicht zwingend den Nachweis von 60 Monaten Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung.
Sofern es sich aber während der Promotion um eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 AufenthG (was ich vermute) handelte, können diese Zeiten für die Niederlassungserlaubnis und die Daueraufenthalt-EG nur zur Hälfte angerechnet werden.
Folglich müssen Sie mit Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit noch bis zum Jahr 2010 warten (sechs Jahre Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG = Anrechnung von drei Jahren für Niederlassungs -oder Daueraufenthalt-EG + mindestens zwei Jahre Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit), bis Sie die notwendigen Zeiten des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltes für eine Niederlassungserlaubnis nach §9 AufenthG oder eine Daueraufenthalt-EG nach §9a AufenthG erfüllen.
2. Unabhängig davon, ob Sie selbst weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EG erhalten könnten, haben Sie nach Eheschließung mit IhremVerlobten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG,
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#30
Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt dann zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in gleichem Maße wie Ihrem Ehegatten die Erwerbstätigkeit gestattet ist, also ohne Einschränkung.
Allerdings bekommen Sie nicht automatisch eine Niederlassungserlaubnis dadurch, dass Sie Ihren Verlobten heiraten und er ebenso eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Sie müssen erst selbst die Voraussetzungen des § 9 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis erfüllen, sich also fünf Jahre rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten, 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung nachweisen, etc.
Ehegatten von Ausländern mit Niederlassungserlaubnis sind hier nicht gleichermaßen privilegiert wie ausländische Ehegatten von deutschen Staatsbürgen.
3. Nach mindestens 12 Monaten Festanstellung haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Allerdings empfiehlt sich gegenwärtig der Bezug nicht, wenn Sie Ihren Verlobten bis dahin nicht geheiratet haben, da es sonst Probleme mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geben könnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Gerne können Sie noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin