Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn der Ehegattenunterhalt befristet tituliert wurde und diese Frist nun abläuft, so können Sie die Zahlungen des Ehegattenunterhaltes einstellen. Ihr Exfrau wird dann aus dieser Vereinbarung nicht mehr gegen Sie vollstrecken können.
Sollte Ihre Exfrau der Auffassung sein, dass Sie weiterhin einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat, so müsste sie erneut gerichtlich gegen Sie vorgehen. Die Chancen diesbezüglich stehen jedoch äußerst schlecht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Gerne können Sie noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Seh geehrte Frau Reeder,
vielen Dank für Ihre Antwort. Zur Sicherheit möchte ich noch ein paar Formulierungen aus dem Protokoll des OLG nachreichen, da ich vielleicht manches etwas laienhaft unscharf formuliert habe. Ich bitte Sie, zu prüfen, ob dies etwas an Ihrer Bewertung ändert. Mich würde auch interessieren, aus welchem Grund meine Verpfichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt endet: Alter der Kinder? Eigenes Einkommen meiner Ex? Der Vergleich?
Detaillierung, bitte insb Punkt 6. beachten:
Wir haben vor dem OLG einen Vergleich geschlossen, der dort protokolliert wurde:
1. Die Parteien sind sich einig, daß es bgl des Ehegattenunterhaltes bei der Vereinbarung vom 1.5.01 bleibt.
2./3. Kindesunterhalt + KapitalLebensversicherung + Fonds für die Kinder
6. Der Vergleich ist bis 30.9.07 nach §323 ZPO
nicht abänderbar. Bzgl des Ehegattenunterhaltes ist im Falle einer nach dem 30.9.07 geltend gemachten Abänderung die Klägerin berechtigt, auch Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen.
Zusammenfassend die Fragen: Kann ich Zahlung Ehegattenunterhalt einstellen? Warum/Warum nicht?
Besten Dank
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Gut, dass Sie den Wortlaut zitieren.
Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, dass der Ehegattenunterhalt befristet ist, sondern er ist lediglich nicht abänderbar bis zu dem genannten Datum. Wenn Sie die Unterhaltszahlungen einstellen, so kann also immer noch aus dem Vergleich vollstreckt werden.
Ihre geschiedene Frau kann freiwillig auf die Vollstreckung verzichten. Anderenfalls müssten Sie eine Abänderungsklage einlegen, wobei dann erneut die Höhe des Ehegattenunterhaltes und auch Altersvorsorgeunterhaltes festgelegt wird. Hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes kommt höchstens noch Aufstockungsunterhalt in Betracht. Zur Höhe des Altersvorsorgeunterhaltes kann ich mangels detaillierter Sachverhaltskenntnis keine Beurteilung abgeben.
Aus meiner Information, dass aus dem Vergleich weiterhin vollstreckt werden kann, erschließt sich, dass Sie die Zahlungen nicht einfach einstellen können! Sie müssen Ihre Ex-Frau kontaktieren, um zu erfahren, ob Sie auf eine Vollstreckung verzichtet. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen Sie den Vergleich hinsichtlich der getroffenen Vereinbarung zum Ehegattenunterhalt abändern lassen.
Bereits in meiner ersten Antwort gab ich Ihnen die Information, dass angesicht des Alters der Kinder ein weiterer Betreuungsunterhalt kaum in Betracht kommt.