Sehr geehrter Ratsuchender,
allein nach den von Ihnen genannten Beträgen dürften die Reduzierungsbeträge gleich bleiben.
Das bedeutet, dass zunächst die Reduzierung um 335,00 € ( wohl wegen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ) erfolgt, also auf 495,00 € und dann um weitere 100,00 €, wenn die Einschulung des jüngsten Kindes erfolgt.
Es gibt dafür auch keine Formel. Es ist Einzelfall. Ganz wichtig wäre zu wissen, wie sich die Reduzierungsbeträge seinerzeit errechnet haben und warum ab Einschulung der Zwillinge " nur" eine Reduzierung um 100,00 € erfolgt ist. Die Frage nach der Erwerbsobliegenheit drängt sich geradezu auf.
Da Einzelheiten nicht bekannt sind und es keine Formel und Richtlinien gibt, gilt das oben Gesagte.
Zumindest muss auch daran gedacht werden, ob der Anspruch nicht zwischenzeitlich wegen der Beziehung ganz entfallen könnte.
Um Ihre dritte Frage beantworten zu können, muss der genaue Vertragsinhalt bekannt sein; insbesondere ob der Ehegattenunterhalt in irgendeiner Form gedeckelt worden ist.
Ist dieses nicht der Fall kann die Einkommensveränderung auch für den Ehegattenunterhalt wesentlich sein.
Ich rate zu einer konkreten Neuberechnung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg