Sehr geehrter Ratsuchender,
ich teile Ihre Meinung nicht.
Auch aufgrund der Pandemie können Sie nicht von einem sachlichen Interesse des Empfängers ausgehen, welches das fehlene Einverständnis ersetzen sollte. Es gibt keinen Ansatzpunkt, woraus dieses Interesse sich ableiten lässt.
Dann aber benötigen Sie die Einwilligung - liegt diese nicht vor, ist es eine abmahnwürdige Handlung Ihrerseits.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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E-Mail:
OK, aber was verstehe ich dann unter dem folgenden:
1. Nach herrschender Meinung ist in der Rechtssprechung die Zusendung einer unverlangten Email
ausnahmsweise zulässig …. wenn gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter, tatsächlicher
Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann?
2. Handelt es sich bei dem vorliegenden Text überhaupt um eine Werbemail?
Sehr geehrter Ratsuchender,
und genau dieses sachliche Interesse konnten Sie eben nicht vermuten, da es eben nichts gibt, woraus Sie es ableiten konnten.
Da Sie als ebenfalls Gewerbetreibender auf die Verlinkung hinweisen, wird es als Werbemail anzusehen sein.
Angesichts der Rechtsprechung im hiesigen LG-Bezirk sollten Sie es daher lieber nicht auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen, da das vermutlich noch teurer werden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Sie hatten den Richtpreis deutlich unterschritten, stellen als Gewerbetreibender Fragen zum UWG und bemängeln dann die Ausführlichkeit?
Sie wollten eine Meinung abfragen; die haben Sie bekommen, dazu Hinweise auf die LG-Rechtsprechung. Und dann eine unterdurchschnittliche Bewertung.
Wenn Ihnen das Ergebnis einer Beratung nicht passt, sollten Sie ggfs. das nicht an der Bewertung auslassen.