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Elternzeitantrag des Mannes

3. Mai 2007 14:25 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Hallo!

Mein Mann möchte nach der geburt unseres Kindes ( termin 05.06.07 ) ín Elternzeit gehen und hat heute seinen Antrag abgegeben. In letzter Zeit sind in der Firma wieder viele Leute entlassen worden und der Chef meines Mannes hatte meinem Mann auch schon eine Abmahnung ausgesprochen ( mündlich mit einem Zeugen ) weil er angeblich ( konnte der Cehf nicht beweisen da es auch definitv NICHT so war ) privat im Internet war. Nun hat mein Mann heute seinen Antrag auf Elternzeit AB Geburt des Kindes abgegeben und der Chef meines Mannes ist zu seinem Anwalt gefahren. MIT dem Schreiben!

Kann er meinen Mann jetzt noch kündigen????

Das wir dieses Modell durchführen wollen stand für uns schon länger fest da ich mehr verdiene als mein Mann!

Sehr geehrte Ratsuchende,

der Sonderkündigungsschutz im Rahmen der Elternzeit richtet sich nach § 18 BEEG :

Danach darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen.

Der Kündigungsschutz erstreckt sich also bereits auf Zeiten vor dem Beginn der Elternzeit ab Antragstellung, wenn der Antrag nicht früher als acht Wochen vor Beginn der Elternzeit gestellt wurde.

In diesem Zeitraum kann in besonderen Fällen nur ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 3. Mai 2007 | 15:01

Mein Mann hat mich gerade angerufen, er hat soeben die Kündigung ( gleichzeitig die Abmahnung beides in einem Briefumschlag ) erhalten weil er gestern eine Software runtergeladen haben soll. Gilt nun schon seit gestern der Kündigungsschutz auch wenn ich einen Fehler im Elternzeitantrag habe?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Mai 2007 | 08:45

Sie sollten unverzüglich Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen und sich über die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage beraten lassen. Beachten Sie bitte, dass eine solche Klage binnen drei Wochen beim Arbeitsgericht erhoben werden muss, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

Ob der Fehler im Elternzeitantrag dazu führt, dass der Sonderkündigungsschutz nicht greift, kann ich nicht beantworten. Dazu bedarf es weiterer Informationen über die Art des Fehlers. Nur wenn der Fehler zur Unwirksamkeit des Antrages führt, entfällt meines Erachtens der Sonderkündigungsschutz.

Zu klären ist weiter die grundsätzliche Wirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber kann Ihren Mann nicht wegen eines Vorfalls gleichzeitig abmahnen und kündigen. Die Abmahnung verbraucht den Kündigungsgrund. Die Kündigung kann allenfalls bei einem erneuten Verstoss erfolgen.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

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