Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist es ratsam den Teilzeitwunsch schon im Elternzeitantrag konkret mit Verteilung der gewünschten Wochentage/Stunden anzugeben? Kann das in einem Schreiben formuliert werden oder besser in zwei getrennten?
Die steht Ihnen frei. Der Gesetzgeber macht hierzu keine Vorgaben. Sie können die Teilzeit während der Elternzeit sowohl mit dem Elternzeitantrag als auch gesondert beantragen. Sofern Sie den Teilzeitantrag noch nicht mit dem Elternzeitantrag beantragen, bleibt Ihnen noch ein gewisses Maß an Flexibilität um sich auf die Elternsituation einzustellen. Es sollte nur darauf geachtet werden, dass der Teilzeitantrag rechtzeitig beim AG angezeigt wird (idR. 7 Wochen zuvor).
2. Sollte ich dann später nochmal einen gesonderten Teilzeitantrag stellen oder wäre das so ausreichend?
Sofern Sie einen schriftlichen Teilzeitantrag stellen, und den Nachweis beim AG beweisen können, ist ein gesonderter, erneuter Antrag nicht mehr notwendig.
3. Was hätte es für Konsequenzen, wenn ich aufgrund doch nicht gegebener Betreuungsmöglichkeit, Krankheit des Kindes oder sonstigen Gründen, die ich jetzt noch nicht abschätzen kann, die Arbeit nicht so aufnehmen kann wie im EZ-Antrag angegeben?
Dies kann zu erheblichen rechtlichen Nachteilen Ihrerseits führen, weshalb ggf. der gesonderte Antrag (vgl. Ausführung unter Ziffer 1.) zu wählen wäre.
Auch die Teilzeitbeschäftigung ist natürlich als Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pfichten zu werten. Krankheitsfälle hat der AG bei entsprechenden Bescheinigungen hinzunehmen. Die Gründe einer fehlenden Betreuung etc. jedoch nicht. Der AG bietet Ihnen ein Arbeitsverhältnis mit Entlohnung. Im Gegenzug schulden Sie Ihre Arbeitskraft. Sofern beispielsweise eine entsprechende Betreuung nicht hinreichend gewährleistet ist, kann eben auch keine Teilzeitarbeit "angeboten" werden.
4. Ich würde die erste Zeit gerne nur mit 8 Stunden die Woche einsteigen. Ist das möglich, wenn mein AG zustimmt oder muss ich auf jeden Fall mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten?
Die Mindestzeit von 15 Stunden pro Woche ist gesetzlich festgelegt, vgl. § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG. Gleichwohl kann Ihr Arbeitgeber kulanter Weise auch die 8 Stunden genehmigen. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie jedoch nicht.
Ggf. sollten Sie die Formulierung wie folgt gestalten:
"Sofern die Mindestarbeitszeit von 8 Wochenstunden abgelehnt wird, beantrage ich ersatzweise die Gewährung von 15 Wochenstunden nach § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG."
5. Mein Mann möchte auch gerne für zwei Jahre Elternzeit nehmen - allerdings nur unter der Voraussetzung, dass er nach den ersten 5 Monaten wieder in Teilzeit 30 Wochenstunden arbeiten kann. Wie sollte das im Antrag formuliert werden? Kann man auf eine schriftliche Bestätigung dieser Regelung seitens des AG bestehen?
Ihr Mann sollte einen verbudenen Antrag stellen und zwar einen Antrag auf Elternzeit ab XX unter der Bediungung der Gewährung von Teilzeitarbeit von 30 Wochenstunden ab dem Zeitraum XX.
Ich würde eine schriftliche Erklärung ggü. dem AG zur Wahrung der Rechtssicherheit einfordern.
6. Wann muss ich dem AG mitteilen, dass ich eine Übertragung des dritten Jahres Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr wünsche?
Gem. § 16 BEEG ist die Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber anzuzeigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt