Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Gibt es eine Möglichkeit, dass ich während der Elternzeit pflichtversichert bin und daher nicht diesen Beitrag zahlen muss?"
Leider ist es so, dass die beitragsfreie Weiterversicherung während der Elternzeit nur dann gilt, wenn das Mitglied vor Eintritt in die Elternzeit pflichtversichert ist §§ 224
, 192 SGB V
.
Dies kann aufgrund des Mindestbeitrags zu einer unangenehmen finanziellen Belastung werden.
Dies vermeiden Sie grundsätzlich nur dadurch, dass Sie während der Elternzeit im erlaubten Rahmen versicherungspflichtig tätig werden ( z.B. beim alten Arbeitgeber in Teilzeit oder auf 451 € Basis).
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Muss ich während der gesamten Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung bzw. einer Beschäftigung auf 451 Euro Basis nachgehen?
Oder reicht es bereits, wenn ich zu Beginn meiner Elternzeit einen Monat (oder x Monate?) in Teilzeit beschäftigt bin und danach dann keiner Beschäftigung nachgehe, aber weiterhin in Elternzeit bin. Würde dann die Versicherungspflicht (und damit die Beitragsbefreiung) während der Elternzeit ohne Beschäftigung ebenfalls gelten?
Nachfrage 1:
"Muss ich während der gesamten Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung bzw. einer Beschäftigung auf 451 Euro Basis nachgehen?"
Zwingen kann sie dazu natürlich keiner.
Nachfrage 2:
"Oder reicht es bereits, wenn ich zu Beginn meiner Elternzeit einen Monat (oder x Monate?) in Teilzeit beschäftigt bin und danach dann keiner Beschäftigung nachgehe, aber weiterhin in Elternzeit bin."
Dies würde grundsätzlich ausreichen, da die freiwillige Versicherung endet, wenn die Pflichtversicherung beginnt, § 191 Nr. 2 SGB V
.
Nachfrage 3:
"Würde dann die Versicherungspflicht (und damit die Beitragsbefreiung) während der Elternzeit ohne Beschäftigung ebenfalls gelten?"
Nein, denn die Versicherungspflicht endet sobald kein tatbestand des 3 5 SGB V mehr vorliegt.
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt aber grundsätzlich nach § 192
I Nr. 2 Alternative 4 SGB V erhalten, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird.
Jedoch sollten Sie Sie sich dies vor einer Beendigung der Versicherungspflichtigen Tätigkeit von Ihrer konkreten Krankenkasse schriftlich bestätigen lassen, dass diese auch beitragsfrei erhalten bleibt.