Sehr geehrter Fragesteller,
der Wechsel des Arbeitgebers während der Elternzeit wirft mehrere rechtliche Fragen auf, die ich nachfolgend gerne beantworte:
1) Endet mit ihrer Kündigung die Elternzeit?
Ja, die Elternzeit ist an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden. Beendet Ihre Tochter das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, endet damit auch die laufende Elternzeit.
2) Wenn ja, muss die Elternzeit dann neu beantragt werden?
Beim neuen Arbeitgeber kann Ihre Tochter erneut Elternzeit in Anspruch nehmen. Dazu muss sie die Elternzeit schriftlich anmelden, wobei die gesetzlichen Anmeldefristen zu beachten sind.
3) Gelten dann ebenfalls die Anmeldefristen von 7 Wochen – dies würde dann ja auch bedeuten, dass 7 Wochen keine Elternzeit existieren würde?
Ja, die gesetzlichen Anmeldefristen gelten auch beim neuen Arbeitgeber. Für Elternzeit, die vor dem dritten Geburtstag des Kindes beginnt, beträgt die Frist 7 Wochen; für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes 13 Wochen. Während der Anmeldefrist besteht kein Anspruch auf Elternzeit, sodass in diesem Zeitraum keine Elternzeit gewährt wird.
4) Was müsste in dem neuen Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden, damit die verbleibende Elternzeit voll vom Arbeitgeber akzeptiert und übernommen wird?
Da die Elternzeit mit dem Ende des alten Arbeitsverhältnisses endet, kann die verbleibende Elternzeit nicht direkt "übernommen" werden. Ihre Tochter muss beim neuen Arbeitgeber die gewünschte Elternzeit erneut anmelden. Es empfiehlt sich, den neuen Arbeitgeber frühzeitig über die geplante Elternzeit zu informieren und die Anmeldung entsprechend den gesetzlichen Fristen vorzunehmen. Eine explizite Regelung im Arbeitsvertrag ist hierfür nicht zwingend erforderlich, da der Anspruch auf Elternzeit gesetzlich verankert ist.
Alternativ kann aber auch vertraglich festgehalten werden, dass die Arbeitnehmerin, also Ihre Tochter, Anspruch auf Elternzeit hat. Es könnte beispielsweise geregelt werden, dass sie sich vom Zeitraum xx bis yy in Elternzeit befindet und gleichzeitig in Teilzeit mit einem Grad von xx % beschäftigt ist.
Bitte beachten Sie jedoch, dass einige Arbeitgeber Vorbehalte gegen eine solche Regelung bzw. die Inanspruchnahme von Elternzeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses haben könnten, da damit die Neueinstellung direkt "abwesend" ist. Ferner begründet die Elternzeit ab Beantragung einen besonderen Kündigungsschutz, der die vereinfachte Kündigungsmöglichkeit in der Probezeit obsolet macht.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
14. Januar 2025
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15:32
Antwort
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