Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Einschlägig ist hier § 16 Abs. 1 BEEG
. Danach erfolgt eine Anrechung der Mutterschutzfrist auf die Elternzeit, wenn diese im Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen wird. Insoweit beträgt die Elternzeit 12 Monate und endet danach mit Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes. So auch § 15 BEEG
, wonach die Mutterschutzfrist auf die Elternezeit angerechnet wird. Ansonsten müsste die Elternzeit 8 Wochen nach Vollendung des 3 Lebensjahres des Kindes enden, was im Gesetz so gerade nicht geregelt ist. Demnach gibt es hier auch keine Auslegungsspielraum.
§ 16 BEEG
(1) 1Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. 2Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. 3Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. 4Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. 5Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 6Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.
2. Maßgebend ist hier die Geburt Ihres Kindes, sowie die beantragte Elternzeit von 12 Monaten, was durch die Verdienstbescheinigung entsprechend belegt wird. Das Ende der Elternzeit ist hier die Vollendung des ersten Lebensjahres Ihres Kindes und ist nicht davon abhängig wann das betreffende Formular ausgefüllt wurde. Auch wenn Ihr Arbeitgeber die Verdienstbescheinigung nicht für relevant hält, belegt sie doch im Streitfalle, dass eine Elternzeit von 12 Monaten gewollt war. Insoweit muss sich der Arbeitgeber hieran festhalten lassen. Eine gewisse Unsicherheit besteht gleichwohl, da eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Dauer der Elternzeit nicht getroffen wurde. Da Sie jedoch einen Antrag gestellt haben und der Arbeitgeber diesem nicht widersprochen hat, ist die Elternzeit von 12 Monaten bindend.
3. Ein entsprechender Anspruch folgt aus den Regelungen des BEEG und Ihrem Antrag auf Elternzeit. Dieser Anspruch wäre gerichtlich durchsetzbar. Bevor Sie allerdings gegen Ihren Arbeitsgeber entsprechend vorgehen, sollten Sie unter Verweis auf die einschlägigen Regelungen noch mal das Gespräch suchen und sich ggf. mit einem Kompromisvorschlag auf das Gespräch vorbereiten. Sollte dies nicht erfolgsversprechend sein, empfehle ich einen Kollegen zu Rate zu ziehen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
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Diese Antwort ist vom 10.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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