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Elternzeit Selbständigkeit (freiberuflich)

27. November 2011 19:30 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


23:19


Guten Tag,
ich bin unbefristet angestellt mit 40 Stunden und für drei Jahre in Elternzeit. Ich war schon vorher parallel selbständig aber ohne nennenswerte Einkünfte, AG war informiert. Nun habe ich auch während der Elternzeit die Nebentätigkeitserklärung weiterhin aufrecht erhalten und arbeite freiberuflich selbständig. Mein AG ist in Deutschland, ich wohne mit meinem Mann im europäischen Ausland. Ich bin momentan beitragsfrei bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung als pflichtversichertes Mitglied versichert. Nun habe ich im zweiten Jahr der Elternzeit (Elterngeld ausgelaufen) meine freiberufliche Tätigkeit wieder aufgenommen und verdiene recht gut (arbeite ca. 8 Stunden die Woche) . Ich habe meiner Krankenkasse gemeldet, dass ich selbstständig arbeite. Nun hat mir die Krankenkasse einen Frageboten zur Feststellung, ob die Tätigkeit als hauptberuflich einzustufen ist zugeschickt. Ich bin mir unsicher wie ich ihn ausfüllen soll, um keine Fehler zu meinen ungunsten zu begehen oder bin ich sowieso beitragspflichtig? Ich habe mal gehört, dass Freiberufler immer nur auf Basis des letzten Steuerbescheids eingeordnet werden dürfen und nicht rückwirkend nachverrechnet werden darf. Ist das der Fall? Verlangt die Krankenkasse dann jährlich einen Steuerbescheid?
Für eine juristische Einschätzung und Antwort wäre ich sehr dankbar!
Vielen Dank

27. November 2011 | 20:48

Antwort

von


(140)
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchende,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Üblicher Weise wird die Frage, ob eine haupt- oder eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit vorliegt, vor allen nach diesen Kriterien beurteilt:
- wirtschaftliche Bedeutung,
- Arbeitsumfang.

Dies ist jedoch bei einer selbständigen Tätigkeit während der Elternzeit nicht möglich. Die Kriterien sind hier ungeeignet.

Dass neben der selbständigen Tätigkeit kein zeitlicher Aufwand für die unselbständige Tätigkeit anfällt, liegt ja gerade in der Elternzeit begründet. Das ist so zu sagen ihr Sinn. Auch ist es gerade der Normalfall, dass nach dem Auslaufen des Elterngeldes keine Einkünfte aus der unselbständigen Tätigkeit, die von der Elternzeit betroffen ist, gegeben sind.

Die Möglichkeit, neben bzw. während der Elternzeit selbständig tätig zu sein, ist gesetzlich verankert. Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz heißt es in § 15 Abs. 4:

"Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen."


Die Frage, ob eine in diesem Rahmen stattfindende selbständige Tätigkeit eine hauptberufliche im Sinne des Sozialversicherungsrechts darstellt, beantwortet sich danach, ob das durch die Selbständigkeit erzielte Einkommen 75 % der im Sozialversicherungsrecht geltenden monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Wenn ja, besteht Versicherungspflicht.

Die maßgebliche Bezugsgröße liegt 2011 bei 2.555 Euro (2012 - 2.625 Euro).


Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag nicht ersetzen. Für eine ergänzende Prüfung (anhand weiterer Information/Unterlagen, z.B. per Direktanfrage) stehe ich Ihnen ebenso gerne zur Verfügung wie für Ihre weitere Interessenvertretung.

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich auch gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.


Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

Rückfrage vom Fragesteller 27. November 2011 | 22:47

Guten Tag,

Handelt es sich bei den 75%nvon 2555 Euro um Gewinn vor Steuern oder nach Steuern?

Ist der Zeitraum der Festlegung, ob und wenn ja in welcher Höhe Krankenkassenbeiträge gezahlt werden müssen immer ab Jahresende (Eirneichung der Steuer), d-.h. wenn ich im Juli anfange freiberuflich zu arbeiten, dann zählt es bis Dezember und dann wieder von Januar bis Dezember 2012?

Da ich vorher ebenfalls nebenberuflich selbständig war, aber in einem sehr viel geringeren Umfang, könnte es nachteilig sein, dass sich mein Gewinn nun stark gesteigert hat oder ist das irrelevant?

Momentan kann ich ja nur eine Schätzung abgeben. Aber findet die endgültige Entscheidung dann auf Basis des letzten Steuerentscheids für das kommende Jahr oder auch rückwirkend statt?

Vielen Dank für Ihre freundliche Hilfe

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. November 2011 | 23:19

Sehr geehrte Ratsuchende,

es zählt das Einkommen, nach dem Sie Einkommensteuer zu zahlen haben. Umsatzsteuer zählt nicht mit.

Die endgültige Festlegung ist zutreffend am Besten aufgrund eines Einkommensteuerbescheides möglich. Bei der Beurteilung, ob eine Hauptberuflichkeit vorliegt, sind auch die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Da es sich bei der Bezugsgröße um einen monatlichen Betrag handelt, ist dies kein Problem. Sie können ja Ihren Gewinn bzw. Einnahmenüberschuss des letzten Monats errechnen und beziffern.

Hauptberuflichkeit erfordert, dass 75 % der Bezugsgröße regelmäßig/dauerhaft überschritten werden. Dass es immer auch um eine Prognose geht, ist der Selbständigkeit immanent.

Eine Einzelfallprüfung ist hier und ohne nähere Angaben nicht möglich. Sollten Sie in den Grenzbereich kommen - also in der Regel mit Ihrer selbständigen Tätigkeit mehr als 1.900,00 € im Monat verdienen - empfehle ich eine ergänzende Prüfung und helfe Ihnen gerne weiter.


Mit freundlichem Gruß


-Huppertz-
Rechtsanwalt

www.anwalt-huppertz.de

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