Sehr geehrte Ratsuchende,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
Bei dem von Ihrem Arbeitgeber angesprochenen Antrag handelt es sich um den Antrag auf Elternzeit.
Damit Sie eine Vorstellung von dem Inhalt und der Bedeutung eines solchen Antrages haben, habe ich Ihnen nachfolgend einen Link beigefügt, der auf einen solche typischen Antrag auf Elternzeit verweist:
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/service/formulare/abteilung04/dezernat_47/antrag_elternzeit.pdf
Die Elternzeit muss grundsätzlich 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber angemeldet/beantragt werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich.
Ohne diesen Antrag, der grundsätzlich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären ist, kann die Elternzeit grundsätzlich nicht beginnen mit der Folge, dass ein Nichtmehrerscheinen zur Arbeit als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden könnte, was grundsätzlich auch eine Kündigung nach sich ziehen kann.
Dieser Antrag ist immer von der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber zu stellen und nicht umgekehrt. Die Elternzeit hat ja für die betreffende Frau erhebliche Vorteile und kann für den Arbeitgeber situationsbedingt unter Umständen auch Nachteile im Hinblick auf den organisatorischen Betriebsablauf haben, so dass es auch widersinnig wäre, wenn der Arbeitgeber bei der Arbeitnehmerin oder woanders etwas in Bezug auf die Elternzeit beantragen müsste.
Das was Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber in dem Einschreiben mitgeteilt hat, ist eine außerordentliche Kündigung. Eine solche ist grundsätzlich nur mit vorheriger Abmahnung zulässig. Ausnahmsweise ist eine Kündigung auch ohne Abmahnung zulässig, wenn der Arbeitnehmer gegen erhebliche Pflichten verstoßen hat und es dem Arbeitgeber unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann, den Arbeitnehmer/-in weiter zu beschäftigen.
Diese Voraussetzungen sind meines Erachtens nicht erfüllt, so dass Ihr Arbeitgeber Sie zumindest einmal daraufhin abmahnen hätte müssen, dass sie zur Arbeit zu erscheinen haben und beim Nochmaligen unentschuldigten Fehlen eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung ergeht.
Auch habe ich Zweifel daran, ob Sie gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht doch wirksam angezeigt haben, dass Sie in Elternzeit gehen. Sohat nämlich das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das eigentlich unumgängliche Schriftformerfordernis (in Bezug auf den Antrag auf Elterngeld) ausnahmsweise für den Beginn der Elternzeit nicht zwingend Wirksamkeitsvoraussetzung ist, wenn die Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber mehrfach mündlich mitgeteilt hat, die volle Elternzeit von 3 Jahren in Anspruch zu nehmen.
(Urteil des Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 2 AZR 23/07
).
Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, kann abschließende aus der Ferne nicht beurteilt werden, es spricht meines Erachtens nach Ihrer Sachverhaltsschilderung einiges dafür.
Somit sollten Sie zunächst auf Ihren Arbeitgeber zugehen, Ihn darauf ansprechen, dass die Kündigung nicht wirksam ist und darauf bestehen, dass Sie aufgrund wiederholten mündlichen Erklärungen Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen und unter Hinweis darauf, dass Ihr Arbeitgeber durch sein Verhalten auch den Antrag vereitelt hat (er sagte ja immer, dass er Zeit hätte und es nicht so eilig sei). Zudem sollten Sie auch erwähnen notfalls gerichtliche /anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Nachfolgender Link führt Sie zu den zuständigen Behörden, die für Sie in diesem Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf die Kündigung kompetente Ansprechpartner sind.
http://www.bmfsfj.bund.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/Service/themen-lotse,did=88966.html
Abschließend kann ich Ihnen auch mitteilen, dass Sie obwohl Sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben, alle Rechte haben, wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Denn auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist grundsätzlich wirksam. Für den Nachweis dieses Arbeitsvertrages könnten Sie auch Ihre Gehaltsabrechnungen anführen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774
Diese Antwort ist vom 15.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Guten Tag,
ich hätte noch eine Nachfrage zu meiner von Ihnen bereits beantworteten Frage. Mittlerweile hat mein Arbeitgeber, nach einem Telefonat, sich gütig erklärt und nimmt die Kündigung zurück :-) Obwohl ich keinerlei Schuld an irgendetwas habe und rechtlich die besseren Karten habe, verlangt er aber jetzt von mir, dass ich ihm eine Bestätigung schreibe, in der steht, dass ich ihm nach der Elternzeit in einem Verhältnis, wie davor auch, zur Verfügung stehe.
Er will damit erreichen, dass ich ihm wieder freiberuflich zur Verfügung stehe und er keine Rechte und Pflichten hat.
Kann ich sowas ohne Bedenken ausstellen oder hat das irgendwelche unschönen Konsequenzen für mich?
Vielen Dank für die Beantwortung schon im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre freundliche Bewertung und für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgtr beantworten möchte:
Es freut mich zu hören, dass Ihr Arbeitgeber sich nun einsichtiger zeigt.
Ohne den genauen Inhalt dieser Vereinbarung, also insbesondere den genauen Wortlaut zu kennen, kann icj aus der Ferne leider keine abschließende Beurteilung vorbnehmen.
Ihrer Schilderung entnehme ich aber, dass Sie einen Arbeitsvertrag versprochen bekommen haben. Dieses Versprchen kann als Vorvertrag auf Abschluß eines Arbeitsvertrages gewertet werden.
Durch diese neue Bestätigung/Vereinbarung würden Sie diese Rechtsposition wieder verlieren. Sie hätten also die gleiche rechtliche Stellung wie vorher, jedoch keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, was eine Schwächung Ihrer Rechtsposition darstellt, sofern Sie denn einen festen Arbeiotsvertrag wünschen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
ergänzend möchte ich noch kurz mitteilen, dass der Status Ihres Arbeitsverhältnisses (das Arbeitsverhältnis besteht ja nach meiner Einschätzung grundsätzlich weiter) keinen Einfluss auf die schon gewährte Elternzeit hat.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt