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Elternzeit Arbeitsverbot

| 6. Oktober 2021 17:24 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,

eine gute Freundin von mir ist Krankenschwester (sie ist nicht so gut im Schreiben, daher versuche ich für sie zu schreiben).

Ihr erstes Kind ist am 28.3.20 zur Welt gekommen. Sie wollte 3 Jahre Elternzeit nehmen, doch aus finanziellen Gründen hat sie ihre Elternzeit vorzeitig beendet. Sie hatte im August 2021 ein Gespräch mit ihrem Arbeitgeber und sie sollte im September 2021 wieder arbeiten. An ihren ersten 3 Arbeitstagen (also von 01.09 - 03.09.2021) war sie krank und ihr Gynäkologe hat am 03.09.21 festgestellt, dass sie in der 11 Woche schwanger ist und stellt ihr aus medizinischen Gründen ein Beschäftigungsverbot aus. Nach der zweiten Covid-Impfung hatte sie 1 Monat keine Periode, dann sehr verspätet (38-40 Tage-Zyklus bis keine), daher wusste sie nichts von der Schwangerschaft.
Am 03.09.21 hat sie ihrem AG das Beschäftigungsverbot vorgelegt. Sie wurde schief angeschaut und gedroht, dass das nicht akzeptiert wird und ihr keine Lohnauszahlung zusteht, da sie seit ihrer Elternzeit keinen einzigen Tag gearbeitet hat.

Ist das rechtlich richtig? Die 3 Tage, an den sie krank war (mit AU-Schein), gelten als Arbeitstage oder?
Steht ihr die Lohnauszahlung zu? Wenn ja, wie viel?

Wir hoffen, Sie könnten uns weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
E. und N.

8. Oktober 2021 | 15:22

Antwort

von


(142)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Freundin unterliegt dem Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).

Gemäß § 16 Abs. 1 MuSchG darf der Arbeitgeber keine schwangere Frau beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis (Attest) ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Somit ist es vollkommen irrelevant, ob der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot akzeptieren will. Er ist dazu verpflichtet.

Nach § 18 MuSchG steht ihrer Freundin wegen des Beschäftigungsverbots ein sogenannter Mutterschutzlohn zu. Dieser ist ihr vom Arbeitgeber zu zahlen. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt (vgl. § 18 Satz 2 MuSchG).

Die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts ist in § 21 MuSchG geregelt. Dort heißt es in § 21 Abs. 1 MuSchG:

"Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat."

Somit ist die Zeit, in der Ihre Freundin zuvor in Elternzeit war, für den bestehenden Zahlungsanspruch auf Mutterschutzlohn nicht zu berücksichtigen, sondern ausschließlich die Zeit davor. Auch die drei Tage, an denen sie krank war, verändern nichts an dem weitergehenden Mutterschutzlohnanspruch.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass Ihre Freundin einen Lohnzahlungsanspruch in Form des Mutterschutzlohns gegenüber dem Arbeitgeber hat und dieser in Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens der letzten drei Monate vor der letzten Elternzeit besteht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)


Rechtsanwalt Stefan Kolditz

Bewertung des Fragestellers 13. Oktober 2021 | 08:17

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