Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Freundin unterliegt dem Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).
Gemäß § 16 Abs. 1 MuSchG darf der Arbeitgeber keine schwangere Frau beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis (Attest) ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Somit ist es vollkommen irrelevant, ob der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot akzeptieren will. Er ist dazu verpflichtet.
Nach § 18 MuSchG steht ihrer Freundin wegen des Beschäftigungsverbots ein sogenannter Mutterschutzlohn zu. Dieser ist ihr vom Arbeitgeber zu zahlen. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt (vgl. § 18 Satz 2 MuSchG).
Die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts ist in § 21 MuSchG geregelt. Dort heißt es in § 21 Abs. 1 MuSchG:
"Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat."
Somit ist die Zeit, in der Ihre Freundin zuvor in Elternzeit war, für den bestehenden Zahlungsanspruch auf Mutterschutzlohn nicht zu berücksichtigen, sondern ausschließlich die Zeit davor. Auch die drei Tage, an denen sie krank war, verändern nichts an dem weitergehenden Mutterschutzlohnanspruch.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass Ihre Freundin einen Lohnzahlungsanspruch in Form des Mutterschutzlohns gegenüber dem Arbeitgeber hat und dieser in Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens der letzten drei Monate vor der letzten Elternzeit besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)
Antwort
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