Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu Ihrer ersten Frage möchte ich ausführen, dass Sie natürlich Recht haben dass die 10 Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Dieses bedeutet in erster Linie, dass das Sozialamt, welches hier für die Zahlungen in Anspruch genommen werden würde zunächst die Forderung stellen würde, dass Ihre Mutter selbst für ihren Unterhalt zu sorgen hat, indem sie die Schenkung zurückfordern. Dies ergibt sich aus Paragraph 528 BGB. Nun wäre in Ihrem Fall allerdings zu prüfen, ob diese Schenkung überhaupt eine sogenannte echte Schenkung ist, denn nur dann kann sie zurückgefordert werden. Möglicherweise könnte man darauf hinweisen, dass Sie und ihr Bruder einer Pflegeverpflichtung nachgekommen sind. Dann könnte dieser Betrag möglicherweise aufgebraucht sein. Zu Ihrer zweiten Frage ist es natürlich so, daß bei einen Verkauf der Immobilie freies Vermögen vorhanden ist und man hier, wie bereits oben gesagt zu prüfen hätte, ob der Betrag von 125000 € eine echte Schenkung dargestellt hat. Soweit allerdings Ihr Vater noch in der Immobilie wohnt und Ihr Bruder die Immobilie ebenfalls eigen nutzt, wäre es sinnvoller, die Immobilie nicht zu verkaufen, denn durch den Eigennutz durch ihren Bruder und dem Vater ist diese geschützt ist. Zu Ihrrer dritten Frage möchte ich ausführen, dass bei einer dauerhaften Trennung von Ihrem Mann sein Einkommen natürlich nicht mit gerechnet wird, vorausgesetzt, dass er Ihnen keinen Unterhalt zahlt. Problematisch ist allenfalls, dass er eine Immobilie bewohnt, bei der sie hälftiger Miteigentümer sind und insoweit möglicherweise einen Wohnwertvorteil zu zahlen wäre in Höhe des hälftigen Mietwertes. Zu Ihrer letzten Frage möchte ich festhalten, dass die von Ihnen selbstgenutzte Immobilie auch als selbst genutzt gewertet wird, die Immobilie die von Ihrem Bruder benutzt wird, dürfte ebenfalls jedenfalls teilweise geschützt sein, insbesondere, dies setzte ich jetzt bei Ihrer Frage voraus, dass ihr Vater noch in der Immobilie wohnt. Sollte ihr Vater in der Immobilie nicht mehr leben, muss man zumindest an eine Verwertung der von ihren Eltern zuletzt bewohnten Etage nachdenken. Hier würde möglicherweise ein Mietwert angesetzt werden. Die Immobilie, die zurzeit von dem Ehemann genutzt wird dürfte nicht als selbstgenutzt gewertet werden. Hier verweise ich auf meine obigen Ausführungen, dass möglicherweise einen entsprechenden Mietwert in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Marktwertes angerechnet wird. Sollten Sie in diesem Bereich noch Fragen haben, besuchen Sie mich auf meiner Homepage . Da der Sachverhalt doch sehr umfangreich war könnte es sein dass noch einige Fragen offen sind. Bitte nutzen Sie die kostenlose Nachfrage-Funktion.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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