Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Den Anspruch auf Elternunterhalt machen in aller Regel die Sozialhilfeträger geltend. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz vermutet aber von Gesetzes wegen, dass das Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger nicht(!) über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII). Nach Satz 4 können die Sozialhilfeträger Auskünfte verlangen, wenn sie vermuten, dass das Einkommen diese Grenze übersteigt. Hierfür benötigen die Sozialhilfeträger allerdings Anhaltspunkte, dass Einkommen oberhalb der 100.000 EUR erzielt wird. Ihre Mutter kann also erklären, dass das Einkommen unbekannt ist. Dann greift zunächst die gesetzliche Vermutung für sie.
2) Ob das Sozialamt ein zinsloses Darlehen auf das Haus Ihrer Eltern akzeptiert, hängt von den konkreten Umständen ab. Grundsätzlich ist es möglich, dass das Sozialamt zunächst auf das Vermögen der Eltern zurückgreift, bevor es Elternunterhalt einfordert. Allerdings kann das Sozialamt auch entscheiden, dass das Haus verkauft oder vermietet werden muss, um die Pflegekosten zu decken. Es ist daher empfehlenswert, sich hierzu rechtlich beraten zu lassen.
3) Ihre private Altersvorsorge kann grundsätzlich bei der Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt werden. Allerdings gibt es hierbei bestimmte Grenzen. So wird in der Regel nur ein Betrag von bis zu 5% des Bruttoeinkommens als angemessene Altersvorsorge anerkannt (BGH vom 28.07.2010 – XII ZR 140/07). Wenn Ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Altersvorsorge darüber liegen, sollten Sie dies gegenüber dem Sozialamt darlegen und nachweisen. Es kann dann im Einzelfall entschieden werden, ob auch höhere Aufwendungen berücksichtigt werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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