Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
dass Sie zu Zahlungen herangezogen werden ist aufgrund Ihrer Schilderung relativ unwahrscheinlich.
Zunächst einmal besteht keinerlei Verpflichtung Ihrerseits Ihr Einkommen direkt offen zu legen, vielmehr gilt eine gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen von Kindern unter der Grenze von 100.000 € liegt, dies ergibt sich aus § 94 SGB XII
Absatz 1a.
§ 94 SGB XII
- Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1).....
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen.
Nur wenn also Ihre Eltern tatsächlich Leistungen erhalten und dann das Amt Anhaltspunkte dafür hat, dass Ihr Einkommen über der Grenze liegt kann Unterhalt geltend gemacht werden. Soweit Ihre Eltern also bei dem Antrag auf Sozialleistungen nach Ihrem Einkommen gefragt werden ist es an dieser Stelle schon empfehlenswert einfach anzugeben, dass die Höhe nicht bekannt ist oder einfach dann den Betrag aus dem neuen Arbeitsverhältnis anzugeben. Damit hätten sich weitere Nachforschungen durch das Amt bereits erledigt.
Falls dann doch bei Ihnen nachgefragt wird sind Sie zwar grundsätzlich zur Vorlage des Steuerbescheides verpflichtet, allerdings muss das steuerliche Bruttoeinkommen dann aufgrund möglicher Pauschalen oder Vorsorgeaufwendungen nicht zwingend über 100.000 € liegen. Selbst wenn dies doch der Fall sein sollte dann wäre dies nun nur der Anlass konkret nach den aktuellen Verhältnissen zu fragen und dann (hier gilt dann übrigens das Nettoeinkommen) den Unterhalt nach dem aktuellen Einkommen zu berechnen. Da dieses aber dann aufgrund des Jobwechsels unter den 100.000 € liegt kann auch kein weiterer Unterhalt geltend gemacht werden. Der Steuerbescheid wird übrigens deswegen herangezogen weil hier dann wirklich alle Einkommensarten erfasst sind und der Verpflichtete gegenüber dem Finanzamt in der Regel korrekt und umfassende Angaben macht.
Weiterhin wäre auch zunächst das eigene Vermögen des Unterhaltsberechtigten aufzubrauchen, d.h. dass Ihre Eltern zunächst ihre Ersparnisse und Vermögen verwerten müssen.
Ihr Vermögen bleibt im Übrigen in jeder Konstellation außen vor. Wenn Sie also die nächsten Jahre doch mehr als die 100.000 € brutto verdienen sollten kann dann nur aus diesem laufenden Einkommen der Unterhalt berechnet werden, etwaiges Vermögen wird laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht berücksichtigt, egal in welcher Höhe:
Zitat:Die 100.000 Euro-Grenze umfasst das gesamte Jahresbruttoeinkommen. Das bedeutet, dass auch sonstige Einnahmen wie aus Vermietung, Verpachtung oder Wertpapierhandel als Einkommen im Sinne der 100.000 Euro-Grenze zu berücksichtigen sind.
Vorhandenes Vermögen wird dabei nicht berücksichtigt.
Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass Sie irgendwelche Zahlungen leisten müssen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke