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Elternunterhalt - Darf man ein unbebautes Baugrundstück besitzen?

8. Juli 2016 09:32 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Schonvermögen beim Elternunterhalt.

Guten Tag,

zur Situation:

Ich werde zum 01.09.2016 mit meinem Freund zusammenziehen. Gleichzeitig möchten wir ein Baugrundstück zur Größe von 1800 m2 kaufen. Dieses Grundstück möchten wir sodann in ca. 1 - 2 Jahren bebauen. Eigenkapital habe ich derzeit ca. 9 000 €. Das Einkommen meines Freundes beträgt ca. 2.600 € netto und mein Einkommen beläuft sich auf ca. 1.100 €.

Meine Frage ist nun, ob wir das Grundstück zusammen kaufen sollten oder besteht die Gefahr, dass wir das Grundstück sodann verwerten müssen. Die Stadt prüft in regelmäßigen Abständen meine Einkommens- und Vermögenssituation, da mein Vater unterhaltsbedürftig ist. Das Grundstück würden wir zum Teil mit Eigenkapital bezahlen.

Zählt dieses Grundstück zum Schonvermögen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei der Frage des Schonvermögens kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Der BGH lehnt feste Grenze ab. Es ist aber sicher das eine Vermögensreserve zu belassen ist, die allgemein mindestens zwischen 10.000 und 25.000 € gesehen wird. Allgemein wird mit 5 % des Jahresbruttoeinkommens gerechnet und das pro Jahr der Berufstätigkeit und einer Verzinsung von 4 %. Die Absicherung der eigenen Existenz hat Vorrang. Hierzu gehört auch immer das eigene Grundstück zu Wohnzwecken. Sie müssen das Grundstück ganz sicher nicht verwerten. Ihr Eigenkapital wäre Schonvermögen und niemand kann Ihnen verbieten dieses in ein Grundstück zu investieren.
Das Grundstück wäre später ganz sicher Schonvermögen, auch weil man es als Teil Ihrer Altersvorsorge sehen muss.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht


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