Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
das ausgezahlte BaföG wird zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nicht vorlagen. Leistungsbescheid rechtswidrig ist und Sie nicht auf dessen Bestehen vertrauen durften (§ 20 I, BaföGG i. V. m. §§ 45
III, 50 SGB X
).
Bei dem Leistungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Solche dürfen grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe zurückgenommen werden. Darüber hinaus aber, besteht die Möglichkeit der Zurücknahme des Leistungsbescheids, wenn Sie unrichtige bzw. unvollständige Angaben über Ihr Vermögen gemacht haben und dabei vorsätzlich bzw. fahrlässig gehandelt haben. Zu dem Vermögen gehört auch Ihr Bausparvertrag. Dabei dürfte die Umschreibung auf Ihre Mutter lediglich ein Scheingeschäft sein. Ein solches ist gem. § 117 BGB
unwirksam. Danach dürfte es sich weiterhin um Ihren Bausparvertrag handeln und somit um Ihr Vermögen.
In diesen Fällen ist die Rücknahme des Leistungsbescheids noch bis zu 10 Jahren nach der Bekanntgabe möglich. Bei der Rücknahme handelt es sich jedoch nicht um eine zwingende Folge. § 45
III SGB X sieht eine Ermessensentscheidung der Behörde vor. In der Regel jedoch wird die Behörde den ausgezahlten Betrag zurückfordern.
Da Sie leider kein schutzwürdiges Vertrauen geniessen, dürfte es kaum möglich sein, die Rückforderung zu verhindern.
Der Freibetrag nach § 29 BaföGG wird Ihnen jedoch angerechnet. Ihnen selbst steht ein Freibetrag von 5.200,- € zu.
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
Hein & Krajewski RAe Partnerschaftsgesellschaft
Standort Hamburg:
Neuer Kamp 30 Eingang C
20357 Hamburg
Tel.: 040 / 43 209 227
Fax: 040 / 43 209 229
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