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Elterngeldrückforderung Selbstständige

| 24. Juli 2016 18:24 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich habe nach der Geburt meiner Tochter als selbstständige Friseurin (Salon mit mehreren Mitarbeitern) Elternzeit genommen und Elterngeld beantragt.
Der Antrag basiert auf der realen Tatsache, dass ich eine Mitarbeitern als Ersatz für mich eingestellt habe (~15T€ p.a.).
Während de Elternzeit habe ich im Betrieb einige Dinge verändert (Preise neu kalkuliert und wo nötig erhöht, Kosten gesenkt etc.); gearbeitet habe ich wie geplant nicht.
Aufgrund meiner Anpassungen habe ich die um xx T€ p.a. höheren Personalkosten durch die o.g. Anpassungen vollständig kompensiert; anders formuliert hätte ich ohne Elternzeit und mit den Anpassungen xxT€ mehr Gewinn.
Das Elterngeld soll ich jetzt natürlich bis auf den Mindestsatz wieder zurückzahlen.

Ist dieses trotz der nachweisbaren, höheren Personakosten rechtlich haltbar?

Danke für Ihre Antwort...

26. Juli 2016 | 06:23

Antwort

von


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Guten Morgen,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Für die Frage der Anrechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist nach § 2 Abs. 3 BEEG der erzielte Gewinn maßgebend, nicht jedoch eine einzelne Position, höhere Personalkosten.

Nach Ihrer Darstellung sind die höheren Personalkosten durch anderweitige Maßnahmen kompensiert worden, so dass der Gewinn letztlich gleich geblieben ist.

Dieser Gewinn ist bei der Berechnung der etwaigen Rückzahlung einzusetzen und zu berücksichtigen.

Der Umstand, dass Sie ohne Elternzeit mehr Gewinn hätten erzielen können, ist ohne Bedeutung.

Von daher sehe ich nach dieser summarischen Prüfung eher wenig Erfolgsaussichten für einen Widerspruch gegen den Rückzahlungsbescheid.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 28. Juli 2016 | 06:25

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