Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Für die Frage der Anrechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist nach § 2 Abs. 3 BEEG
der erzielte Gewinn maßgebend, nicht jedoch eine einzelne Position, höhere Personalkosten.
Nach Ihrer Darstellung sind die höheren Personalkosten durch anderweitige Maßnahmen kompensiert worden, so dass der Gewinn letztlich gleich geblieben ist.
Dieser Gewinn ist bei der Berechnung der etwaigen Rückzahlung einzusetzen und zu berücksichtigen.
Der Umstand, dass Sie ohne Elternzeit mehr Gewinn hätten erzielen können, ist ohne Bedeutung.
Von daher sehe ich nach dieser summarischen Prüfung eher wenig Erfolgsaussichten für einen Widerspruch gegen den Rückzahlungsbescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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