Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Ich gehe anhand Ihrer Angaben davon aus, dass Sie einen Bescheid bekommen haben, mit dem Elterngeld zurückgefordert wird. Wichtig ist es, dass Sie hiergegen fristgerecht Widerspruch einlegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nach dem Zugang. Sofern der Zugang nicht auf dem Umschlag vermerkt ist, nehmen Sie für die Fristberechnung sicherheitshalber das Datum des Schreibens.
Sie müssen beantragen, dass der Bescheid vom... aufgehoben wird und Ihnen Elterngeld für einen anderen Zeitraum gewährt wird.
Den Zugang allerdings des Änderungsantrages müssen Sie beweisen. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers reicht nicht aus, es muss der für Ihr Bundesland geltende Antrag verwendet werden.
Teilen Sie in Ihrem Widerspruch alles mit, was Sie in der Fragestellung formuliert haben.
Es macht möglicherweise schon Sinn, wenn Sie einen Anwalt/ Anwältin beauftragen, denn nur so haben Sie die Möglichkeit, die Akten der Behörden über den Anwalt anzufordern und der Anwalt kann dann die umfassende Sach-und Rechtslage beurteilen. Ohne Akteneinsicht im Rahmen einer online- Beratung ist das leider nicht möglich.
Je nachdem, wie weit die Frist für den Widerspruch schon fortgeschritten ist, können Sie auch versuchen, mit dem Sachbearbeiter/ in einen persönlichen Termin zu vereinbaren, um die Sache zu klären, denn an sich dürfte sich ja an dem Ihnen zustehenden Betrag nichts ändern. Möglicherweise erfolgt zunächst eine Rückforderung, dann eine Neugewährung für einen anderen Zeitraum. Ein Gespräch entbindet Sie jedoch nicht davon, die Widerspruchsfrist wahren zu müssen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
und den besten Wünschen für die bevorstehenden Feiertage.
Draudt
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Antwort Frau Draudt!
In der Ursprungsfrage wollte ich noch wissen welche weitere Möglichkeiten sich mir ergeben, gerade in Bezug auf Bescheinigungen vom Arbeitgeber?
Z.b. ist es ja auch erlaubt bis zu 30 Wochenstunden zu arbeiten ohne den Elterngeldanspruch zu verlieren. Kann ich vom Arbeitgeber bescheinigen lassen, dass ich in dem 12 Monat max. 30 Wochenstunden gearbeitet habe und dafür im 13 Monat 10 Wochenstunden um auf betriebliche Bedürfnisse einzugehen. Damit würde der Anspruch doch nicht verfallen, das Elterngeld für den Monat 12 würde nur mit dem Gehalt des Arbeitgebers verrechnet werden.
Sehr geehrter Fragestellerin,
sorry, aber das ist keine Nachfrage, sondern eine komplett neue Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin