Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sind verpflichtet auch diese Angaben zu machen, weil auch Einnahmen aus Selbständiger Tätigkeit in die Berechnung des Elterngeldes fließen. Dabei gilt der Einkommensteuerbescheid zur Gewinnermittlung ( § 2d Abs. 2 BEEG
).
Der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit kann sich also Elterngeld erhöhend auswirken, weswegen dies von Amtswegen zu ermitteln ist. Um hier eine Prüfung von Amtswegen vornehmen zu können, sind sie zur Mitwirkung verpflichtet und sollten diese Angaben unbedingt machen.
Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes ist der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ( § 2b Abs. 2 BEEG
), wobei , wenn hier der Mutterschutz hineinfällt , dieser Zeitraum AUF ANTRAG nicht zu berücksichtigen ist. Da nur positive Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ( sprich Gewinn!) bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden darf (BSG, Urteil vom 27.06.2013, B 10 EG 2/12 R
) entstehen ihnen keine Nachteile. Allerdings sollten sie bei Beantragung deutlich machen, dass sie auch während der Elternzeit keiner selbständigen Tätigkeit nachgehen, sonst können Abzüge vom Elterngeld drohen.
Der Bemessungszeitraum verschiebt sich in der Tat auch für die selbständige Tätigkeit entsprechend der unselbständigen Tätigkeit ( § 2b Abs. 2 BEEG
i.V.m. § 2b Abs. 1 Nr. 2 ), wenn sie dies beantragen. Für sie beudeutet dies, dass der "alte" Bemessungszeitraum gilt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Soweit so klar. Allerdings wird der Bemessungszeitraum ja bei selbständiger Tätigkeit nach Kalenderjahr gerechnet und nicht wie bei nichtselbständiger Tätigkeit nach Monaten vor Geburt.
Wenn ich Ihre Antwort richtig verstanden habe, kann ich beantragen, dass der Bemessungszeitraum für selbständige Arbeit genauso wie für nichtselbständige Arbeit festgelegt wird, also nicht für ein Kalenderjahr, sondern für die Monate, die nicht von Elterngeld/Mutterschutz etc. betroffen waren? Ansonsten habe ich nicht verstanden, welcher Zeitraum denn nun als Grundlage genommen wird.
Liebe Fragestellerin,
der Bemessungszeitraum für selbständige ist grundsätzlich der gleiche wie der steuerliche Bemessungszeitraum für sie, also in der Regel ein Kalenderjahr ( § 2 EStG
). Es zählt also das Kalenderjahr vor der Gebuurt des Kindes, für das Elterngeld beantragt werden soll.
Auf ihren Antrag hin, wird nur der Zeitraum ( also die Monate) berücksichtigt, der nicht von Mutterschutz betroffen war (§ 2 b Abs. 2 BEEG
i.V.m. 2 b Abs. 1 Nr. 2 BEEG
) und in dem kein Elterngeld bezogen wurde (§ 2 b Abs. 2 BEEG
i.V.m. 2 b Abs. 1 Nr. 2 BEEG
).
Insofern haben sie alles korrekt verstanden.
Alles Gute für die Geburt und viel Freude mit den 2 kleinen Spatzen.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow