Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Die Rückwirkung eines Antrags auf Elterngeld ist in § 7 I, S. 2 BEEG
geregelt. Danach werden die Leistungen rückwirkend für die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats des Eingangs des Antrags gewährt. Da Sie den Antrag am 10.03.10 gestellt haben und der Monat der Antragstellung bei der Rückrechnung nicht mitberücksichtigt wird ( Wortlaut =vor Beginn des Monats der Antragstellung), steht Ihnen das Elterngeld Rückwirkend für die Monate Februar 10, Januar 10 und Dezember 09 zu. Im Dezember 09 müsste ja Ihr Sohn 5 Monate alt sein. Sie haben also einen Anspruch auf Elterngeld ab dem 5 -ten und nicht erst an dem 6-ten Lebensmonat Ihres Sohnes.
2.Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch das Elterngeld noch weiter rückwirkend zu erhalten. Bei der Regelung des § 7 I, S. 2 BEEG
handelt es sich um eine materiell-rechtliche, grundsätzlich nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
3. Ausnahmsweise wäre es möglich die Widereinsetzung in den vorigen Stand gem.: § 27 SGB X
zu beantragen. Die Voraussetzung wäre allerdings, dass Sie den Antrag unverschuldet nicht früher stellen konnten. Ohne Verschulden iS des § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X
handelt, wer die nach den Umständen des Falles von einem gewissenhaft Handelnden zu erwartende Sorgfalt beachtet. Grundsätzlich gilt insoweit ein subjektiver Maßstab. Es sind insbesondere der Geisteszustand, das Alter, der Bildungsgrad und die Geschäftsgewandtheit des Antragstellers zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 3-3100 § 60 Nr 3
mwN). Ihre Argumente, dass Sie die Angelegenheit Ihrem Mann überlassen haben, reichen leider nicht aus, um die Widereinsetzung zu rechtfertigen. Sie können natürlich damit argumentieren, dass Sie nach der Geburt Ihres Sohnes physisch und psychisch fertig und überbelastet waren. Sie können auch versuchen damit zu argumentieren, dass Ihnen in der Zeit auch Ihr Mann nicht helfend zur Seite stand, weil er als selbständiger selber mit seiner Arbeit sehr überlastet war. Sie können als Grund auch die Ehekrise anführen. Nach meiner rechtlichen Einschätzung werden Sie mit den Argumenten jedoch nicht durchkommen. Man wird Ihnen entgegenhalten, dass man in einer Familie (Sie sind ja nicht Alleinerziehend) trotz aller Arbeitsüberlastung zumindest ein Elternteil imstande sein müsste einen Antrag zeitig nach der Geburt einzureichen. Auf jeden Fall können Sie Ihr Glück versuchen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.
4. Ein besonderer Härtefall kann nicht vorgetragen werden. Zwar werden in § 7 BEEG
der Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Antragstellung als Beispiele für den Härtefall angeführt, allerdings in ganz anderem Zusammenhang. Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wären diese Fälle für Sie sowieso nicht einschlägig.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962
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