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Elterngeld /verspätete Antragstellung

16. April 2010 10:21 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia

Zusammenfassung

Welche Rechte kann ich geltend machen, um die fehlenden Monate des Elterngeldes einzufordern, nachdem der Antrag verspätet eingereicht wurde?

Gemäß § 7 I, S. 2 BEEG werden Elterngeldleistungen rückwirkend für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats des Antragseingangs gewährt. Eine weitere rückwirkende Gewährung ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme könnte die Widereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X sein, wenn der Antrag unverschuldet nicht früher gestellt werden konnte.

Eine Mutter aus Niedersachsen fragt:
Wir bekamen im Juli unser 3.Kind und zunächst hatte mein Ehemann als Selbständiger-angeregt durch den ELTERNGELDREPORT aus dem Internet-vor,das Elterngeld zu beantragen.Leider dauerte es für ihn relativ lange sein Einkommen aus dem letzten Jahr zu prüfen, da er nebenher eine hohe Auftragslage zu bewältigen hatte und am Ende musste er enttäuscht feststellen,dass sich diese Variante für uns doch nicht lohnt und er auch nur ca. 400,-€ Elterngeld zu erwarten gehabt hätte, so dass er mir kurzerhand den Antrag zur Bearbeitung übergab.
Noch am selben Tag(10.3.2010) reichte ich den Antrag auf Elterngeld ein (beantragt wurden14 Monate + Geschwisterbonus)
und nun erlebe ich die böse Überraschung,dass mir nun mindestens 5 Bezugsmonate fehlen wegen verspäteter Antragstellung.
Bewilligt wurden nur Zahlungen für den 6.-12. Lebensmonat.
Nun will ich dagegen einen Widerspruch einlegen und bin auf der Suche nach stichhaltigen Argumenten,die meine Situation rechtfertigen könnten.
Ich bin Hausfrau und Mutter und beziehe kein Mutterschutz-, Arbeitslosen-,Wohngeld,HartzIV o.ä.und würde als Argument anführen,ob nicht ein besonderer Härtefall vorliegt,bei dem man einmal eine Ausnahme machen kann.
Meinem Sohn steht doch lt. Gesetz das Elterngeld rechtlich zu und da muß es doch gute Gründe geben,die eine verspätete Abgabe entschuldigen.(SOZIALRECHT!)
Unser Fall ist vielleicht etwas ungewöhnlich, aber es war wirklich so, dass ich als Mutter zu keiner Zeit eine Chance hatte, den Antrag rechtzeitig zu stellen, da ich ja von meinem Mann die Zusage hatte, dass er die Elternzeit übernimmt und den Antrag bearbeitet.
ALSO FRAGE: Was gibt es noch für Rechte, die ich möglicherweise als Argument für die Einforderung der fehlenden Monate anführen könnte?

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Die Rückwirkung eines Antrags auf Elterngeld ist in § 7 I, S. 2 BEEG geregelt. Danach werden die Leistungen rückwirkend für die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats des Eingangs des Antrags gewährt. Da Sie den Antrag am 10.03.10 gestellt haben und der Monat der Antragstellung bei der Rückrechnung nicht mitberücksichtigt wird ( Wortlaut =vor Beginn des Monats der Antragstellung), steht Ihnen das Elterngeld Rückwirkend für die Monate Februar 10, Januar 10 und Dezember 09 zu. Im Dezember 09 müsste ja Ihr Sohn 5 Monate alt sein. Sie haben also einen Anspruch auf Elterngeld ab dem 5 -ten und nicht erst an dem 6-ten Lebensmonat Ihres Sohnes.

2.Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch das Elterngeld noch weiter rückwirkend zu erhalten. Bei der Regelung des § 7 I, S. 2 BEEG handelt es sich um eine materiell-rechtliche, grundsätzlich nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

3. Ausnahmsweise wäre es möglich die Widereinsetzung in den vorigen Stand gem.: § 27 SGB X zu beantragen. Die Voraussetzung wäre allerdings, dass Sie den Antrag unverschuldet nicht früher stellen konnten. Ohne Verschulden iS des § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X handelt, wer die nach den Umständen des Falles von einem gewissenhaft Handelnden zu erwartende Sorgfalt beachtet. Grundsätzlich gilt insoweit ein subjektiver Maßstab. Es sind insbesondere der Geisteszustand, das Alter, der Bildungsgrad und die Geschäftsgewandtheit des Antragstellers zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 3-3100 § 60 Nr 3 mwN). Ihre Argumente, dass Sie die Angelegenheit Ihrem Mann überlassen haben, reichen leider nicht aus, um die Widereinsetzung zu rechtfertigen. Sie können natürlich damit argumentieren, dass Sie nach der Geburt Ihres Sohnes physisch und psychisch fertig und überbelastet waren. Sie können auch versuchen damit zu argumentieren, dass Ihnen in der Zeit auch Ihr Mann nicht helfend zur Seite stand, weil er als selbständiger selber mit seiner Arbeit sehr überlastet war. Sie können als Grund auch die Ehekrise anführen. Nach meiner rechtlichen Einschätzung werden Sie mit den Argumenten jedoch nicht durchkommen. Man wird Ihnen entgegenhalten, dass man in einer Familie (Sie sind ja nicht Alleinerziehend) trotz aller Arbeitsüberlastung zumindest ein Elternteil imstande sein müsste einen Antrag zeitig nach der Geburt einzureichen. Auf jeden Fall können Sie Ihr Glück versuchen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

4. Ein besonderer Härtefall kann nicht vorgetragen werden. Zwar werden in § 7 BEEG der Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Antragstellung als Beispiele für den Härtefall angeführt, allerdings in ganz anderem Zusammenhang. Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wären diese Fälle für Sie sowieso nicht einschlägig.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei

Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962

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