Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Elterngeldstelle wird die Monate berücksichtigen, in denen Sie weniger als 30 Wochenstunden gearbeitet haben und Einkommen erzielten.
Hierzu müssen Sie die monatliche Überschussrechnung unter Berücksichtigung des Gewinns abzüglich der jeweiligen Einkommenssteuer und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung fertigen und einreichen. Hierbei können auch Monate ohne verbleibenden Gewinn (und damit Einkommen) angegeben werden.
Aus allen Zeiträumen wird dann ein Durchschnittswert berechnet, der als Einkommen ggf. angerechnet wird.
Allerdings werden Verluste nicht gegengerechnet werden können. Elterngeld soll dem Ersatz des zu erwartenden Einkommens (und dies ist beim Selbstständigen der zu berücksichtigende Gewinn wie oben erläutert) dienen, Verluste bleiben hierbei leider unberücksichtigt. Zu beachten sind hierbei auch die von Ihnen ggf. prognostizierten Einnahmen, aufgrund derer die Zahlung von Elterngeld in der bisherigen Höhe erfolgte.
Beachten Sie hierbei die Berechnung nach Lebensmonaten des Kindes, in denen gearbeitet wurde im Gegensatz zur Berechnung von Kalendermonaten. Dies bedeutet beispielsweise bei Geburt des Kindes am 10. eines Monats, dass der Monat bis zum 9. des Folgemonats im Rahmen der Überschussrechnung zu berücksichtigen ist.
Ob es zu einer berechtigten Rückforderung kommt, kann jedoch nur aufgrund der eingreichten Unterlagen sowie der ergangenen Bescheide abschließend überprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kühn, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kühn,
sind Sie da ganz sicher? Immerhin stellt das Gesetz selbst in § 2d Abs. 3 auf eine Gewinnermittlung nach §4Abs. 3 EStG
ab und erwähnt hier ausdrücklich die Betriebsausgaben. Ihre Deutung, dass Verluste hier keine Berücksichtigung finden sollen, kommt mir vor diesem Hintergrund unverständlich vor. Sie werden ja bei auch bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs vor der Geburt berücksichtigt, denn sonst würde zur Lasten der Staatskasse ja Umsatz mit Gewinn gleichgesetzt und Selbständige würde ganz schnell zu Höchstsatzbeziehern. Dass in den Monaten, in denen ich Einkünfte hatte, natürlich die Betriebsausgaben abgezogen werden, ergibt sich ja schon aus dem Gesetz, ich finde dort aber keinen Hinweis, dass die Verluste des Bezugszeitraums nicht in die Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens einfließen, wenn sie denn der gleichen Einkommensart angehören. Anders rum gefragt: Wo steht denn geschrieben, dass bei der Durchschnittsberechnung nur positiv saldiert werden darf? Das BEEG stellt doch auf die steuerliche Betrachtung ab, §2d Abs. 2.
Zunächst muss ich auf § 2 d Abs 1. BEEG
hinweisen, dass zur Berücksichtigung bei der Höhe des Elterngeldes ausdrücklich nur die positiven Einkünfte berücksichtigt. "1) Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit."
Liegen solche nicht vor, gibt es kein Einkommen, welches zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden kann. Die steuerliche Betrachtung gem. § 4 Abs. 3 ESTG wird hier zur vorherigen Gewinnermittlung herangezogen, nicht zur endgültigen Betrachtung des Einkommens nach § 2 d Abs. 1 BEEG
. Negatives Einkommen wird wie kein Einkommen behandelt. Die bisherige Rechtsprechung des BSG bezieht hierbei auf die Vorgängerreglung des BEEG, das BerzgGG, welches die Verluste eindeutig ausschloss. ("Auch das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) hatte bereits im Rahmen der Ermittlung der Einkommensgrenzen (§ 5 Abs 3, § 6 Abs 1 Satz 1 BErzGG) auf "die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 EStG
" abgestellt." (Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.2009, Az. B 10 EG 9/08 R
))