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Eintragungsanordnung als unzulässig feststellen lassen

5. August 2014 18:02 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis und die dagegen zu erhebenden Rechtsbehelfe.

Kann ich nach Beendigung einer Zwangsvollstreckung die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis als unzulässig feststellen lassen? Es geht hier insbesondere darum, dass ich gegenüber anderen Vertragspartnern, die z.B. Girokonto und Kredit kündigten, nachweisen kann, dass die Eintragung nicht deshalb erfolgte, weil ich etwa zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig war. Oder z.B. um bei der Schufa eine Neuberechnung des Scores zu erzwingen.

Die Eintragungsanordnung war aus verschiedenen Gründen unzulässig. Zunächst war die Ersatzzustellung des VB unwirksam, da dieser an eine falsche Adresse ging. Das ist mittlerweile gerichtlich festgestellt. Ebenso ging die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft an eine falsche Adresse. Es handelte auch ein örtlich unzuständiger Gerichtsvollzieher. Erst die Eintragungsanordnung ging mir durch den OGV an meine richtige Anschrift zu (er kannte also die Adresse), woraufhin ich überhaupt vom ZV-Verfahren erfuhr. Ein Rechtsschutzbedürfnis, im Wege der Erinnerung gegen diese vorzugehen gäbe es laut Amtsgericht nicht mehr, da die ZV bereits beendet ist.

Ist hier eine Feststellungsklage möglich? Kann ich auch eine Schadensersatzpflicht feststellen lassen? Wenn ja: Wer hätte diesen zu tragen?

5. August 2014 | 20:39

Antwort

von


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31582 Nienburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die erforderlichen Unterlagen, wie, insbesondere die zugrunde liegenden Verfahrensakten, nicht möglich ist.

Grundsätzlich können Sie nach Beendigung der Zwangsvollstreckung die Unzulässigkeit der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis feststellen lassen. Das bedeutet aber noch nicht, dass ein gerichtlicher Feststellungsantrag zulässig und begründet sein wird, er also Erfolg hat.

Eine Feststellungsklage ist grundsätzlich subsidiär zu einer Leistungsklage und anderen vorrangigen Rechtsbehelfen. Das heißt, wenn das Rechtsschutzziel auf eine effektivere Art und Weise wie durch eine Leistungsklage ebenso erreicht werden kann, dann fehlt der Feststellungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Diese wird vom Gericht dann als unzulässig abgewiesen.

Die ZPO sieht als Rechtsbehelfe gegen die Eintragungsanordnung kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Sollte kein Widerspruch eingelegt werden, dann übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich dem zentralen Vollstreckungsgericht. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners.

Außerdem kann der Schuldner den Antrag stellen, die Eintragung einstweilen auszusetzen.

Das Gericht hat dann von der Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat das Gericht die Eintragung zu löschen, unter anderem dann, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist. Grundsätzlich können bei den Gerichten Anträge auf Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis gestellt werden. Außerdem kann der oben genannte Widerspruch zur Aufhebung der Eintragungsanordnung führen. Diese muss dem Gericht dann vorgelegt werden.

Nach Ihren Angaben haben Sie keinen der beiden Rechtsbehelfe eingelegt.

Zum einen ist eine Feststellungsklage nur statthaft, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eins Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. Dieses dürfte bereits zweifelhaft sein. Zum anderen könnte ein Gericht das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnissen für eine Klage annehmen und diese abweisen, weil Sie die gegen die Eintragungsanordnung gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe nicht genutzt haben.

Gegen die Art und Wiese der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher steht Ihnen allenfalls der Rechtsbehelf der Erinnerung zu. Mangels genauen Angaben kann hier aber keine abschließende Prüfung erfolgen.

Eine Schadenersatzpflicht hängt auch von den Rechtsverletzungen der Vollstreckungsorgane ab. Außerdem müssten Sie einen Schaden erlitten haben. Ihre Vermögenslage müsste sich verschlechtert haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Pilarski

ANTWORT VON

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