Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sofern Sie hier über den entwerteten Vollstreckungstitel verfügen, können Sie unter Berufung darauf Akteneinsicht beantragen.
Seit 1. Januar 2013 wird bei dem Amtsgericht Hünfeld als zentralem Vollstreckungsgericht das Schuldnerverzeichnis für ganz Hessen geführt.
Dorthin können Sie sich mit einem einfachen Schreiben wenden und eine Kopie des entwerteten Vollstreckungstitels beifügen und beantragen, dass Sie Einsicht erhalten. Jedermann kann die ihn selbst betreffenden Eintragungen einsehen. Dies ist kostenfrei.
Allerdings ist das nur noch über das Internet und online möglich:
Vgl. https://ag-huenfeld-justiz.hessen.de/irj/AMG_Huenfeld_Internet?uid=1a950812-5a68-2b31-79cd-aa2b417c0cf4
2.
Selbiges können Sie beim Gerichtsvollzieher verlangen, also die Einsicht in die Vollstreckungsunterlagen. Sie können ja hier jeweils ein berechtigtes Interesse als Schuldner beziehungsweise damaligen Schuldner vorweisen, was auslangt.
Wir können sich natürlich per Post an den Gerichtsvollzieher wenden.
Falls Sie keine konkrete Person herausfinden können, können Sie beim Gericht nachfragen, welches damalig zuständig war für die Vollstreckung, also das Gericht, welches das Urteil zum Beispiel als Vollstreckungstitel erlassen hatte. Es gibt eine sogenannte Gerichtsvollzieherverteilerstelle, die nach Buchstabengruppen in der Regel die Zuständigkeit vorsehen. Das können Sie dort erfragen.
Schreiben Sie einfach dem Gerichtsvollzieher, dass Sie einen Beleg über die damalige Zahlung benötigen und verweisen Sie auf die Kopie des entwerteten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls auch auf eine Kopie des Eintrages im Schuldnerverzeichnis, den es zu löschen gilt.
3.
Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis kann gelöscht werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Gläubiger hinsichtlich der gesamten Forderung befriedigt wurde, die der Zwangsvollstreckung zugrunde lag, die zur Eintragung geführt hat. (§ 882e Abs. 3 Ziffer 1 ZPO
).
Die vollständige Befriedigung des Gläubigers ist dem zentralen Vollstreckungsgericht durch geeignete Belege nachzuweisen.
Das wäre also der letzte Schritt, wenn Ihnen die vorgenannten Unterlagen gänzlich vorliegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
Vielen Dank für ihre Antwort.
Ich denke Sie haben meine letzte Frage übersehen, auf welche ich Sie nochmal aufmerksam machen möchte:
Wann wird der Eintrag regulär aus dem Schuldnerverzeichnis und der SCHUFA gelöscht? Der Eintrag wurde im August 2015 veranlasst.
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In der Tat, das hatte ich vergessen, was die reguläre Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis anbelangt und bitte daher um Nachsicht.
§ 882e Abs. 1
Zivilprozessordnung
Löschung
"Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht."
Die vorzeitige Löschung steht in Abs. 3:
"Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist."
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt